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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag unbedingt regeln

    | Häufig befinden sich zwei oder mehrere Physiotherapiepraxen in direkter Nachbarschaft. Dabei besteht das Risiko, dass Patienten von einer Praxis zur anderen wechseln, wenn sie das Praxisschild des Konkurrenten sehen. Deshalb haben Inhaber einer Physiotherapiepraxis grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass sich in ihrer Nähe kein anderer Physiotherapeut niederlässt. |

     

    In einer freien Gesellschaft kann ein Physiotherapeut einem anderen zivilrechtlich aber nicht verbieten, sich in seiner Nähe niederzulassen. Er kann jedoch von seinem Vermieter verlangen, dass dieser nicht in der Nähe an einen anderen Physiotherapeuten ebenfalls Räumlichkeiten vermietet. Deshalb sollte jeder Inhaber einer Physiotherapiepraxis darauf dringen, dass in seinem Mietvertrag ausdrücklich eine Konkurrenzschutzklausel aufgenommen wird. Keinesfalls sollte er mit dem Gegenteil einverstanden sein, also dem schriftlich fixierten Recht des Vermieters, an einen anderen Physiotherapeuten in der Nähe zu vermieten.

     

    PRAXISTIPP | Ist im Mietvertrag über die Praxisräume diesbezüglich nichts vereinbart, gilt im Grunde ein Konkurrenzschutz. Dies hat das Kammergericht Berlin bestätigt (Urteil vom 26.11.2018, Az. 8 W 58/18, www.dejure.org). Dieser Konkurrenzschutz gilt unbestritten aber nur auf demselben Grundstück und in demselben Gebäude. Bei größeren Einkaufszentren kommt es auf den Einzelfall an. Deshalb ist dringend zu empfehlen, einen Konkurrenzschutz ausdrücklich zu vereinbaren und genau zu beschreiben, welche Gebäude bzw. Gebäudeteile erfasst sind.

     

    mitgeteilt von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, RA und FA MedR, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 2 | ID 46047704