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  • · Fachbeitrag · Maskenpflicht

    Patient trägt keinen MNS ‒ was tun?

    beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | FRAGE: „Die Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW; PP 07/2020, Seite 6) schreibt in Physiotherapiepraxen sowohl für Patienten als auch für Therapeuten das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) vor. Was kann ich tun, wenn ein Patient seinen MNS vergessen hat oder sich weigert, einen solchen zu tragen?“ |

     

    Antwort: Grundsätzlich haben die Vorgaben der BGW keinen rechtlich bindenden Gesetzescharakter. Ihr Verhalten als Praxisinhaber hängt vielmehr davon ab, ob es am Sitz Ihrer Praxis für Therapeutenpraxen eine gesetzliche Maskenpflicht gibt oder nur die Empfehlung, einen MNS zu tragen (siehe Kasten). Bislang haben sich nur wenige Bundesländer dazu entschlossen, die Masken pflicht auch auf Praxen auszuweiten.

     

    PRAXISTIPP | Zu den gesetzlichen Corona-Regelungen in den einzelnen Bundesländern gelangen Sie über die Website des Bundesministeriums für Gesundheit, online unter iww.de/s4177. Für die regionale Umsetzung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges örtliches Gesundheitsamt.

     

    Grundsätzlich gilt in allen Ländern, unabhängig von den sonstigen geltenden Pflichten, dass ein MNS immer empfohlen ist, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann. In Praxen ist i. d. R. keine Maskenpflicht erforderlich, da über die Terminvergabe der Zugang zu Wartebereichen oder anderen Praxisräumen beschränkt werden kann. Die Einhaltung der Mindestabstände, zumindest zu anderen Patienten, ist so möglich. Allerdings kann ein MNS im direkten Kontakt mit Therapeuten und Praxismitarbeitern sinnvoll sein.

     

    MERKE | Ausnahmen gibt es ‒ von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ‒ für Kinder in Abhängigkeit vom Lebensalter und für Kranke ‒ für Letztere ggf. nur bei Nachweis durch ärztliches Attest.

     

    Verhalten bei gesetzlicher Maskenpflicht

    Falls es im Bundesland, in dem Sie niedergelassen sind, eine Maskenpflicht gibt, weisen Sie den Patienten zunächst höflich darauf hin, dass er aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist, einen MNS zu tragen und dass er auch Sie und Ihre Praxis in Schwierigkeiten bringt, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Bitten Sie ihn, den MNS aufzusetzen und bieten ihm, für den Fall, dass er keinen MNS mit sich führt, eine Einwegmaske zum Gebrauch an.

     

    Will der Patient Ihrer Aufforderung keine Folge leisten, fragen Sie ihn, ob er durch ein ärztliches Attest nachweisen kann, dass er vom Tragen eines MNS befreit ist. Bejaht er dies, bitten Sie ihn, Ihnen das Attest zu zeigen und machen Sie für sich mit seinem Einverständnis eine Kopie davon. Hat der Patient keine Befreiung vom Tragen eines MNS und weigert er sich, einen solchen zu tragen, erklären Sie ihm, dass Sie ihn dann leider nicht behandeln können,

     

    • weil Sie Ihre Mitarbeiter und Ihre übrigen Patienten keiner Gefährdung aussetzen wollen.
    • weil dann ein Bußgeld wegen nicht Einhaltung gesetzlicher Regelungen droht und Sie nicht bereit sind, ein solches zu zahlen.

     

    Bitten Sie dann den Patienten, Ihre Praxis zu verlassen. Versichern sie ihm, dass Sie ihn jederzeit wieder behandeln, wenn er ‒ soweit behördlich gefordert ‒ einen MNS trägt.

    Verhalten, wenn keine gesetzliche Maskenpflicht besteht

    Falls in Ihrem Bundesland keine Maskenpflicht besteht, hängt Ihr Vorgehen davon ab, welche Vorgaben Sie als Praxisinhaber für das Tragen eines MNS gemacht haben. Handhaben Sie es locker und lassen jeden selbst entscheiden, können Sie vom Patienten nicht verlangen, dass er einen MNS trägt.

     

    Gibt es aufgrund Ihrer Anordnungen als Praxisinhaber z. B. eine Maskenpflicht in den Behandlungsräumen oder am Empfang, dann sollten Sie bereits an der Eingangstür auf die Maskenpflicht hinweisen. In diesem Fall können Sie dann wie oben beschrieben vorgehen. Ist der Patient durch ärztliches Attest vom Tragen eines MNS befreit, dürfen Sie Ihre interne Maskenpflicht nicht durchsetzen. Der Hinweis auf ein drohendes Bußgeld entfällt grundsätzlich, da eine praxisinterne MNS-Pflicht nicht bußgeldbewehrt ist.

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 10 | ID 46916839