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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    DSGVO: Erfordert ein Telefonvertrag mit der Deutschen Telekom auch einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung?

    | FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelesen (PP 02/2018, Seite 18). Ich habe für meine Praxis einen Telefonvertrag mit der Deutschen Telekom abgeschlossen, der mit einem Internetzugang gekoppelt ist. Benötige ich dafür nun auch einen Vertrag mit der Telekom zur Auftragsdatenverarbeitung?“ |

     

    ANTWORT: Das kommt ganz darauf an, wofür Sie den Anschluss nutzen:

    • Wenn Sie den Anschluss nur für Ihre Anrufe und Ihre Internetnutzung benötigen, nimmt die Telekom keine Datenverarbeitung im Auftrag vor. Dass die Telekom Ihre Daten als Vertragspartner nutzen und speichern darf, dürfte durch eine Einwilligung im Rahmen des Telefonvertrags geklärt sein.
    • Wenn Sie aber der Telekom z. B. den Auftrag erteilen, eingehende Anrufe zu speichern oder an Sie weiterzuleiten, kann darin ein Auftrag zur Datenverarbeitung liegen. In diesem Fall verarbeitet bzw. speichert die Telekom fremde personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag als Anschlussinhaber.

     

    PRAXISTIPP | Die meisten Telekommunikationsanbieter speichern zumindest die Telefonnummern für eine bestimmt Zeit. Die Telefonnummern Ihrer Kunden und Patienten sind personenbezogene Daten. Führen Sie deshalb die Telekom auf jeden Fall in Ihrem Datenverarbeitungsverzeichnis (PP 12/2017, Seite 13). Ein Musterverzeichnis finden Sie online unter pp.iww.de, Abruf-Nr. 45030261.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 2 | ID 45307592