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  • · Fachbeitrag · Langfristgenehmigungen

    Dürfen Therapeuten ihren Patienten bei Krankenkassen-Anträgen helfen?

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim/Nothweiler

    | Nach § 8 der geltenden Heilmittel-Richtlinie können Patienten einen Antrag auf langfristige Genehmigung ihrer Therapie stellen. Ist ein Patient dazu allein nicht in der Lage und nimmt deshalb die Hilfe von Therapeuten oder Ärzten in Anspruch, nehmen einige Krankenkassen dies zum Anlass, den Antrag abzulehnen. |

    Ist Hilfe bei der Antragstellung erlaubt?

    Viele Ärzte und Therapeuten werden von ihren Patienten um Hilfe bei der An-tragstellung gebeten, sei es, weil die Patienten sich überfordert fühlen, sei es, weil der Patient gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, den Antrag selbst auszufüllen. Solange aus dem Antrag nicht hervorgeht, dass dieser nicht vom Patienten selbst „kommt“, ist die Angelegenheit für die Krankenkasse unproblematisch. Reichen Sie als Therapeut jedoch den Antrag für Ihren Patienten ein und werden Sie von ihm hierzu ausdrücklich bevollmächtigt, kann es zu Problemen kommen. Denn: Es gibt Krankenkassen, die den Standpunkt vertreten, ein Therapeut dürfe in Vollmacht eines Patienten nur dann einen Antrag auf Verordnung außerhalb des Regelfalls stellen, wenn er nachweist, das er hierzu nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes berechtigt ist.

    Was sind Rechtsdienstleistungen?

    Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gestattet es nur bestimmten Personen - zum Beispiel Anwälten und Notaren -, gewerblich rechtsgeschäftliche Besorgungen für Dritte anzubieten und durchzuführen. Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes ist jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 RDG). Rechtsdienstleistungen sind grundsätzlich erlaubt, wenn