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  • 13.06.2022 · Nachricht · Künstlersozialabgabe

    Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung

    | Wer einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website beauftragt, muss noch keine Abgaben zur Künstlersozialkasse leisten. Abgabepflichtig ist nur, wer nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 01.06.22, Az. B 3 KS 3/21 R). Obwohl im hiesigen Fall ein Rechtsanwalt geklagt hatte, sind auch Physiotherapeuten betroffen (PP 11/2018, Seite 17). |