· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Krankenkasse darf Kostenübernahme für osteopathische Behandlungen begrenzen
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| Osteopathische Behandlungen zählen nicht zu den gesetzlich geregelten Leistungen, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erbringen sind. Krankenkassen müssen die Behandlungskosten daher nur erstatten, wenn sie dies in ihrer Satzung vorgesehen haben. Die Satzung darf auch vorschreiben, dass die Kosten nur anteilig bzw. bis zu einem jährlichen Höchstbetrag erstattet werden. Und sie kann die Erstattung an eine bestimmte Qualifikation der Behandelnden knüpfen. Ein GKV-Patient scheiterte daher mit seiner Klage auf volle Kostenübernahme (Landessozialgericht [LSG] Hessen, Urteil vom 25.01.2024, Az. L 1 KR 74/20). |
Krankenkasse erstattet nicht voll, Patient klagt erfolglos
Ein pflegebedürftiger GKV-Patient litt an einem komplexen chronischen Krankheitsbild (u. a. Erschöpfungssyndrom, chronische Herzinsuffizienz, Mitralklappenprolaps, Hypogonadismus, Wirbelsäulen-Syndrom; Osteoporose, Polyarthritis, venöse Insuffizienz, Sicca-Syndrom der Augen). Von seinem Arzt erhielt er auf einem Privatrezept osteopathische Behandlungen verordnet. Der Patient beantragte bei seiner Krankenkasse die volle Kostenübernahme. Die Krankenkasse lehnte ab und begründete dies mit ihrer Satzung.
|
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig