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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Krankenkasse darf Kostenübernahme für osteopathische Behandlungen begrenzen

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Osteopathische Behandlungen zählen nicht zu den gesetzlich geregelten Leistungen, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erbringen sind. Krankenkassen müssen die Behandlungskosten daher nur erstatten, wenn sie dies in ihrer Satzung vorgesehen haben. Die Satzung darf auch vorschreiben, dass die Kosten nur anteilig bzw. bis zu einem jährlichen Höchstbetrag erstattet werden. Und sie kann die Erstattung an eine bestimmte Qualifikation der Behandelnden knüpfen. Ein GKV-Patient scheiterte daher mit seiner Klage auf volle Kostenübernahme (Landessozialgericht [LSG] Hessen, Urteil vom 25.01.2024, Az. L 1 KR 74/20). |

    Krankenkasse erstattet nicht voll, Patient klagt erfolglos

    Ein pflegebedürftiger GKV-Patient litt an einem komplexen chronischen Krankheitsbild (u. a. Erschöpfungssyndrom, chronische Herzinsuffizienz, Mitralklappenprolaps, Hypogonadismus, Wirbelsäulen-Syndrom; Osteoporose, Polyarthritis, venöse Insuffizienz, Sicca-Syndrom der Augen). Von seinem Arzt erhielt er auf einem Privatrezept osteopathische Behandlungen verordnet. Der Patient beantragte bei seiner Krankenkasse die volle Kostenübernahme. Die Krankenkasse lehnte ab und begründete dies mit ihrer Satzung.

     

    • Satzungsgemäße Regelungen zur Erstattung osteopathischer Behandlungen
    • Die Krankenkasse erstattet ihren Versicherten anteilige Kosten für osteopathische Behandlungen (maximal 80 Prozent des Rechnungsbetrags bzw. 150 Euro jährlich, jedoch nicht mehr als 30 Euro pro Behandlung).
    • Voraussetzung für die Erstattung ist eine ärztliche Verordnung (auch Privatrezepte oder sonstige Bescheinigungen) und die medizinische Eignung der Behandlung.
    • Die Behandlung muss qualitätsgesichert von einem zugelassenen Leistungserbringer (z. B. Arzt, Physiotherapeut) erbracht werden. Dieser muss Mitglied eines Berufsverbands der Osteopathen sein oder eine erfolgreich abgeschlossene Osteopathieausbildung nachweisen, die zum Beitritt in einem Verband der Osteopathen berechtigt.