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  • · Fachbeitrag · Heilmittelrecht

    Grundlohnsumme bleibt, Preisverhandlungen werden aber leichter

    | Am 7. Juni 2013 hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das auch den Heilmittelbereich betrifft. Es ist das dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (3. AMG-Novelle). |

     

    Demnach müssen zukünftig Vergütungsvereinbarungen, die die Heilmittelverbände mit den Kassen aushandeln, den Aufsichtsbehörden nicht mehr vorgelegt werden. Somit werden die Verbände autonomer und die Verhandlungen mit den Kassen - vielleicht - leichter. Entgegen anders lautender Meldungen berührt die Gesetzesänderung jedoch nicht die Anbindung an die Grundlohnsumme. Es wird nur die Bestimmung in § 71 Absatz 4 SGB V (= Vorlagepflicht für die Rahmenverträge) aufgehoben, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des § 71 SGB V. In den Absätzen 1 bis 3 des § 71 SGB V - die unverändert bleiben - ist festgelegt, dass die Vergütungen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so auszugestalten sind, dass keine Beitragssatzerhöhungen notwendig sind. Maßstab für diese Verpflichtung ist die Entwicklung der Grundlohnsumme, das heißt, der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Sozialversicherung. Die Grundlohnsumme bildet die Finanzierungsbasis der beitragsfinanzierten Sozialversicherungen. Da hier keine Veränderungen durch das Gesetz stattfinden, bleibt es grundsätzlich bei der Anbindung an die Grundlohnsumme.

     

    Eine weitere Änderung betrifft die Finanzierung von Wirksamkeitsstudien. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist nun berechtigt, selbst Studien in Auftrag zu geben und zu finanzieren, um die Zulassung von bisher nicht erprobten Heilmitteln wissenschaftlich zu untermauern. Das erweitert den Kreis derer, die sich finanziell an Heilmittelstudien beteiligen, und erhöht die Aufmerksamkeit für evidenzbasierte Therapiemethoden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 1 | ID 40054460