· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Haftungsprozess nach MT: Gutachter bittet um Entbindung, Gutachten zählt trotzdem
von RAin Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de
Gerichtlich bestellte Gutachter sind im Haftungsprozess verpflichtet, sich sachlich und wahrheitsgemäß zum Fall zu äußern. Bei begründeten Zweifeln an der Neutralität des Gutachters kann die betroffene Partei einen Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit stellen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Kläger den Sachverständigen persönlich angreift, nur weil das Gutachten für ihn nicht vorteilhaft ist. Bittet der Gutachter nach einer solchen Diffamierung um Entbindung von seinen gutachterlichen Pflichten, so darf das Gericht das Gutachten trotzdem weiterverwerten (Landgericht [LG] Erfurt, Urteil vom 25.07.2025, Az. 10 O 664/21).
Pflegestufe 3 nach „Knacks“ bei der MT – Patient klagt
Ein Patient, der spätere Kläger, hatte von seiner Hausärztin manuelle Therapie (MT) verordnet bekommen (Diagnose: Mustkelhartspann Trapezius, HWS-Syndrom). Bei einer der Behandlungen beim Physiotherapeuten gab es ein hörbares Knackgeräusch, zwei Tage nach der Behandlung hatte der Patient sehr starke Schmerzen. Daraufhin suchte der Patient einen Arzt auf, der eine muskuläre Dysbalance im Halswirbelsäulenbereich diagnostisizierte.
In der Folge war der Patient bei mehreren Fachärzten wegen diverser Beschwerden in Behandlung (u. a. Benommenheit, steifer Nacken, Sensibilitätsstörungen und Motorikprobleme in den Händen, Seh- und Hörstörungen, Schmerzen an der Hals- und an der Lendenwirbelsäule, Erektions- und Schlafstörungen). Diese Beschwerden führten zu einer Anerkennung der Pflegestufe 3 sowie einer Behinderung mit GdB100. Der Patient musste sein Studium der Rechtswissenschaften abbrechen und verklagte den ihn behandelnden Physiotherapeuten sowie den Praxisinhaber auf Schadenersatz und 60.000 Euro Schmerzensgeld.
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