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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Haftungsprobleme im Fitnessstudio

    von RA Jens Vogelsang, FA für Versicherungsrecht und stud. iur. Paulina Jürgens, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Viele Physiotherapeuten betreiben neben der Praxis ein Sport- oder Fitnessstudio. Hier stellt sich stets die Frage, wer haftet, wenn den Kunden zum Beispiel bei der Nutzung der Geräte etwas zustößt. Soviel vorab: Der Betreiber eines Fitnessstudios hat grundsätzlich für alle Schäden einzustehen, die einem Kunden aufgrund mangelnder Kontrolle an seinen Geräten oder dem Trainingsbereich entstehen. Von dieser Pflicht kann er sich auch nicht durch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen befreien. |

    Vertragliche Grundlage

    Dem Training im Fitnessstudio liegt ein Vertrag zwischen Studioinhaber und Kunde zugrunde. Bei einem Fitnessstudio- oder Fitnesscentervertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag. Diese Verträge beinhalten sowohl mietvertragliche Elemente (Benutzung der Räume und Geräte) als auch dienstvertragliche (Kursangebot, Trainingsangebot, Erstellung von individuellen Trainingsplänen). Durch diese gemischte Zusammensetzung lässt sich in keinem Gesetz eine klare Regelung für solche Fitnessstudioverträge finden. Es ist daher notwendig, dass der Betreiber des jeweiligen Fitness-, oder Sportstudios seine Vertragsbedingungen mithilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festlegt. Hierhin werden die Rechte und Pflichten beider Parteien bestimmt. Außerdem finden sich in diesen AGB-Klauseln, die im Falle eines Schadens für beide Parteien von Bedeutung sind.

    Schadensfälle im Fitnessstudio - wer haftet wofür?

    Um sich gegen etwaige Schäden abzusichern, nehmen die Betreiber von Fitnessstudios oft Klauseln in ihre AGB auf, die in bestimmten Fällen eine Haftung des Betreibers ausschließen. Dies bedeutet im Einzelnen, dass sich die Betreiber von ihren Kunden unterschreiben lassen, dass sie für Schäden nicht haften, die