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  • 14.09.2020 · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Die Renovierung der Praxisräume: Achten Sie auf Ihre Verkehrssicherungspflichten!

    | Eigentümer von Immobilien haben jede Gefahr zu vermeiden, die von ihrer Immobilie für Personen oder Sachen ausgeht (sog. Verkehrssicherungspflicht). Andernfalls sind sie schadenersatzpflichtig i. S. d. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei vermieteten Gewerbe- bzw. Praxisräumen ist zusätzlich der Mieter verkehrssicherungspflichtig: Auch er kann haften, wenn das Gebäude, in dem sich die gemieteten Räume befinden, renoviert wird, und sich ein Kunde wegen mangelnder Absicherung verletzt (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 12.08.2020,  Az. 20 U 6670/19). |