14.09.2020 · Fachbeitrag · Haftungsrecht
Die Renovierung der Praxisräume: Achten Sie auf Ihre Verkehrssicherungspflichten!
Eigentümer von Immobilien haben jede Gefahr zu vermeiden, die von ihrer Immobilie für Personen oder Sachen ausgeht (sog. Verkehrssicherungspflicht). Andernfalls sind sie schadenersatzpflichtig i. S. d. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei vermieteten Gewerbe- bzw. Praxisräumen ist zusätzlich der Mieter verkehrssicherungspflichtig: Auch er kann haften, wenn das Gebäude, in dem sich die gemieteten Räume befinden, renoviert wird, und sich ein Kunde wegen mangelnder Absicherung verletzt (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 12.08.2020, Az. 20 U 6670/19).
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