· Fachbeitrag · Gleichbehandlung
Rehaklinik darf blinde Patientin abweisen: Kein Entschädigungsanspruch nach dem AGG
Wird einer blinden Patientin die Aufnahme in eine Rehaklinik wegen eines zu erwartenden zusätzlichen Betreuungsaufwands verweigert, entsteht daraus kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.05.2026, Az. III. ZR 56/25).
Einer blinden Patientin wurde nach einer Knie-OP die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt. Die Klinik begründete dies mit dem durch die Blindheit und eingeschränkte Mobilität entstehenden zusätzlichen Betreuungsaufwand. Die Patientin klagte daraufhin und forderte Ersatz materieller Schäden sowie eine Entschädigung wegen Diskriminierung. Die Klage scheiterte letztlich vor dem BGH: Die Richter stellten klar, dass das Benachteiligungsverbot des AGG (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1) im zivilrechtlichen Bereich keinen Anspruch gegen Private auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen begründet. Solche Leistungen seien systemgerecht dem öffentlichen Recht bzw. dem Sozialrecht vorbehalten (z. B. § 4 Sozialgesetzbuch [SGB] IX) Die Kosten für Anpassungsmaßnahmen sollen laut Gesetzgeber nicht einzelnen Privaten aufgebürdet, sondern von der Allgemeinheit getragen werden. Sozialrechtliche Vorschriften, die eine barrierefreie Leistungserbringung adressieren, richten sich zudem an die Leistungsträger, nicht an private Leistungserbringer. Damit besteht für private Klinikbetreiber keine Pflicht zur Erbringung dieser über den Standard hinausgehenden Sonderleistungen auf eigene Kosten.