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  • · Fachbeitrag · Gleichbehandlung

    Reha-Klinik darf non-binäre Person ohne Oberteil nicht von Wassergymnastik ausschließen

    Eine Reha-Klinik darf eine non-binäre Person nicht von der Wassergymnastik ausschließen, weil sie kein Oberteil tragen will. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. (Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil 06.05.2026, Az. 30 C 181/24).

     

    Eine non-binär lebende Person, deren Brust Außenstehende als weiblich wahrnehmen, befand sich nach einem Bandscheibenvorfall in einer Reha-Klinik. An der verordneten wassertherapeutischen Gruppenübung nahm sie nur mit Badehose bekleidet teil. Für Männer bestand keine Oberteilpflicht. Die übrigen Teilnehmenden stimmten zunächst zu. Nach der ersten Übungseinheit forderte ein Oberarzt sie auf, künftig eine Brustbedeckung zu tragen oder nicht mehr an den Wasserübungen teilzunehmen. Zum nächsten Termin erschien sie erneut nur in Badehose. Daraufhin untersagte ihr die Therapeutin die Teilnahme ohne Oberteil. Dagegen klagte die Patientin und forderte 2.000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht sah eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts (§§ 19, 21 AGG) und eine nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung gegenüber Männern, die ohne Oberteil an den Übungen teilnehmen durften. Eine gangbare Lösung wäre eine T-Shirt-Pflicht für alle gewesen. Das Gericht erließ zunächst ein Grundurteil. Über die Höhe der Entschädigung wird nach abschließender Zeugenvernehmung noch entschieden.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 1 | ID 50850138