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  • · Nachricht · Fortbildung

    Unwirksame Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung

    | Es ist nicht zulässig, in einer vorformulierten Fortbildungsvereinbarung die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden, so aktuell das Bundesarbeitsgericht ( BAG, Urteil vom 01.03.2022, Az. 9 AZR 260/21, Abruf-Nr. 229055 ). |

     

    Ein Arbeitgeber forderte von der Arbeitnehmerin die Kosten für die Fortbildung anteilig zurück, als diese sechs Monate vor Ablauf der Bindungsfrist kündigte. Die Arbeitnehmerin lehnte dies ab; die entsprechende Klausel des Fortbildungsvertrags sei nämlich nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Klausel enthalte eine unangemessene Benachteiligung, weil sie den Arbeitnehmer auch dann zur Rückzahlung verpflichte, wenn er unverschuldet dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund personenbedingt kündige. Das sah das BAG auch so. Das bedeutet, dass in dem Fall der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten hat.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Einen Muster-Fortbildungsvertrag können Sie herunterladen unter Abruf-Nr. 48486351.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 1 | ID 48485744