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  • · Erbrecht

    Mit dem Unternehmertestament des Praxisinhabers rechtzeitig die Nachfolge regeln

    Bild: ©blende11.photo - stock.adobe.com

    von RAin, FAin für ErbR, FAin für FamR Nicole Kania, Köln

    | Erbschaftsteuer und Auseinandersetzungen um das Erbe gilt es zu vermeiden. Gerade als Unternehmer sollte sich deshalb auch jeder Praxisinhaber rechtzeitig Gedanken über die geeignete Nachfolge machen. Dabei dürfte in der Regel schon eine lebzeitige Übertragung der Physiotherapiepraxis sinnvoll sein. Aber auch der Nachfolgefall, weil der Praxisinhaber möglicherweise plötzlich verstirbt, sollte vorausschauend geregelt sein. Denn die gesetzlichen Erbfolgen sind oft nicht gewünscht. |

    Diese Probleme stellen sich in der Praxis

    Das Vermögen des Praxisinhabers geht „cessio legis“ auf einen Alleinerben oder auf eine Gemeinschaft aus mehreren Erben über, also ohne ein aktives (Zu-)Tun. Unproblematisch ‒ aber auch selten ‒ ist insofern die Konstellation, dass nur eine Person als Erbe des Praxisinhabers vorgesehen ist und diese Person über eine Zulassung als Physiotherapeut verfügt.

     

    Anderenfalls sieht die gesetzliche Erbfolge (ohne abweichende Verfügungen durch den Erblasser) vor, dass im Todesfall neben dem ggf. vorhandenen Ehegatten die nächsten Verwandten in die Rechtsnachfolge eintreten. D. h.: