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  • · Fachbeitrag · Elterngeld

    Praxisinhaber zahlt Lohn zu spät und haftet für Elterngelddifferenz

    | Wenn ein Praxisinhaber einer schwangeren Mitarbeiterin verspätet den Lohn auszahlt, kann dies zu Einbußen beim Elterngeld führen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber verurteilt werden, die Elterngelddifferenz als Schadenersatz zu zahlen (Landesarbeitsgericht [LAG] Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2020, Az. 12 Sa 716/19, Abruf-Nr. 216242 ). |

     

    Eine schwangere zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) war für die Monate Oktober bis Dezember 2017 im Mutterschutz. Der Inhaber der Zahnarztpraxis hatte ihr den zustehenden Arbeitslohn jedoch erst im März 2018 gezahlt. Für die Berechnung des Elterngelds wurden daher die Monate Oktober bis Dezember 2017 mit null Euro angesetzt (s. u.). Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte dazu, dass das Elterngeld nur 348,80 Euro statt 420,25 Euro im Monat betrug. Die ZFA verklagte den Zahnarzt auf Erstattung der Differenz ‒ und hatte damit im Wesentlichen Erfolg. Das LAG sah den deutlich größeren Verschuldensanteil beim Praxisinhaber und verurteilte ihn, der Frau 70 Prozent des entgangenen Elterngelds zu zahlen. Außerdem muss er 341,32 Euro an Steuerberatungskosten tragen. Diese musste die ZFA aufwenden, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der verspäteten Elterngeldzahlung 2018 ergab.

     

    MERKE | Nach § 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dürfen für die Berechnung des Elterngelds keine Einkünfte zugrunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich „sonstige Bezüge“ sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahrs zufließt.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 1 | ID 46698398