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  • · Fachbeitrag · Einrichtungsbezogene Impfpflicht

    Fristlose Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises

    von RA, FA MedR und ArbR Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

    | Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Zur Kontrolle der Einhaltung von gesetzlichen Infektionsschutzregeln kann der Arbeitgeber berechtigt sein, die durch den Arbeitnehmer übermittelten Impfdaten mit öffentlich zugänglichen Informationen über Verfügbarkeiten von Impfchargen abzugleichen, um einen etwaigen Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln über den Zutritt zum Betrieb aufzudecken. Dies entschied das Arbeitsgericht ( ArbG) Köln mit Urteil vom 23.03.2022 (Az. 18 Ca 6830/21 ). |

    Der Fall

    Im Oktober 2021 informierte der Arbeitgeber sämtliche Mitarbeiter darüber, dass fortan nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Die klagende Arbeitnehmerin gab gegenüber dem Arbeitgeber wahrheitswidrig an, dass sie mittlerweile geimpft sei, und setzte ihre Präsenzbesuche in den Kundenunternehmen ‒ darunter auch Pflegeeinrichtungen für Senioren ‒ fort.

     

    Im Dezember 2021 legte sie der Personalabteilung ihren Impfausweis zur Erstellung einer Kopie vor, ihr digitales Impfzertifikat „habe sie aktuell nicht dabei“. Da mangels QR-Code eine Gültigkeitsüberprüfung des Impfnachweises mittels der App CovPassCheck nicht möglich war, unterzog die Personalabteilung die Impfausweise von acht Mitarbeitern einer Chargenabfrage. Diese ergab, dass die für die Erst- sowie die Zweitimpfung im Impfausweis der Klägerin angegebenen Impfstoff-Chargen jeweils erst nach dem im Ausweis angegebenen Termin verimpft wurden.