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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Cookies auf der Praxiswebsite: BGH definiert Kriterien für die Einwilligung des Nutzers

    von RA Rainer Horbach, ext. Datenschutzbeauftragter, Aachen, dataprivat.de

    | Wer eine Website betreibt, darf Cookies grundsätzlich nur noch nach ausdrücklicher Einwilligung des Website-Besuchers setzen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16 ). Mit seinem abschließenden Urteil ist der BGH der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt (EuGH, Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17; Beitrag in PP 11/2019, Seite 15 ). Er hat dabei formuliert, wie die Einwilligung des Nutzers aussehen muss. |

     

    Hintergrund: Rechtslage war bisher unklar

    Bisher hielt es der Gesetzgeber im Telemediengesetz für ausreichend, wenn Internetnutzer auf das Setzen von Cookies hingewiesen wurden und die Möglichkeit hatten, zu widersprechen. Typisch, und auf sehr vielen Websites zu finden, waren bisher Banner mit dem Hinweis „Diese Seite verwendet Cookies“. Diese Praxis hat nach dem EuGH nun auch der BGH für unzureichend erklärt.

     

    Bedeutung der Rechtsprechung für die Praxis

    Besondere Bedeutung haben die o. g. Urteile für sog. Tracking-Dienste (Google Analytics, Matomo etc.), die auf Cookies angewiesen sind. Mithilfe dieser Dienste können Website-Betreiber nachvollziehen, über welche Kanäle (d. h. welche anderen Websites) Besucher ihre Seite erreichen. Die Verwendung ist sehr weit verbreitet. Wer eine Website betreibt, die einen Tracking-Dienst eingebunden hat oder personalisierte Werbung platziert, muss nun dringend die Einwilligung in das Setzen von Cookies ermöglichen. Verstöße können als Wettbewerbsverstöße Abmahnungen oder Bußgelder nach sich ziehen. Für weitere Anforderungen an das Nutzer-Tracking siehe PP 01/2020, Seite 13.