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  • · Fachbeitrag · Corona-Sonderregelung

    Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen bleibt bis zum 31.03.2023 möglich

    | Gute Nachricht für Ihre Mitarbeiter: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis 31.03.2023 verlängert. Weiterhin gilt: Arbeitnehmer, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, brauchen keine Arztpraxis aufzusuchen, sondern können sich nach telefonischer Anamnese bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 01.12.2022 in Kraft. |

     

    Für die telefonische Krankschreibung genügt ein Anruf des Versicherten in der Arztpraxis. Der Arzt befragt den Patienten dabei am Telefon zu seinen Beschwerden und stellt dann ggf. die Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigung aus. Die AU-Bescheinigung kann telefonisch einmalig für weitere sieben Kalendertage verlängert werden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 2 | ID 48754762