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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Zulassungserweiterung: Teilzeitkraft nur für Hausbesuche braucht keinen separaten Therapieraum

    von RA Knut Hanke, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Bochum

    | Beantragt ein Ergotherapeut die Erweiterung der Zulassung um eine Teilzeitkraft, die nur Hausbesuche durchführen soll, darf die Zulassungserweiterung nicht abgelehnt werden, weil für die Teilzeitkraft in der Praxis kein separater Behandlungsraum vorhanden ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.12.2018, Az. B 3 KR 2/17 R). Das Urteil ist auch für Physiotherapeuten relevant, da auch für sie ähnliche räumliche Mindestanforderungen gelten. |

    Sachverhalt

    Im vom BSG entschiedenen Fall hatte eine Ergotherapeutin eine Zulassungserweiterung ihrer Praxis um eine namentlich nicht benannte Teilzeitkraft (20 Wochenstunden) beantragt. Ihre Praxis umfasst eine Nutzungsfläche von 46 qm, darunter einen Behandlungsraum von 21,5 qm und einen weiteren Raum von 9,2 qm Grundfläche. Die Teilzeitkraft sollte ausschließlich außerhalb der Praxisräume für Hausbesuche eingesetzt werden. Der zuständige Krankenkassen-Landesverband hatte den Antrag abgelehnt, weil die räumlichen Mindestvoraussetzungen für eine weitere Therapeutin nicht erfüllt seien: Die Zulassungsempfehlungen sähen für jeden gleichzeitig tätigen Therapeuten einen Therapieraum von mindestens 12 qm vor. Da ihr Widerspruch gegen die Ablehnung erfolglos blieb, klagte die Ergotherapeutin. Vor dem BSG hatte Ihre Klage größtenteils Erfolg: Das Gericht sah die Ablehnung des Zulassungsantrags als unzulässig an.

     

    MERKE | Das BSG korrigierte die Entscheidung der Vorinstanz (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2016, Az. L 4 KR 3332/15) leicht. Das LSG hatte das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts (SG) Ulm vom 03.06.2015 (Az. S 13 KR 42/14) gekippt und den Krankenkassen-Landesverband zur Erweiterung der Zulassung verurteilt. Dem folgte das BSG nicht ganz, da der Antrag der Klägerin keine personenbezogene Überprüfung der Zulassungserweiterung gestattete (siehe Entscheidungsgründe).