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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Dürfen Therapeuten Ärzten Geschenke machen?

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim/Nothweiler

    | Das Thema Korruption wird auch unter Therapeuten diskutiert - nicht zuletzt seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2012 (wir berichteten in Ausgabe 8/2012). Denn die Anzahl der Therapiepraxen nimmt bundesweit zu. Auch wenn zurzeit die Verordnungsmenge Rekorde knackt, müssen einzelne Praxen um ihre wirtschaftliche Existenz kämpfen. Manch einer macht sich Gedanken, wie Ärzte dazu motiviert werden können, mehr Zuweisungen an die eigene Praxis zu veranlassen. Doch welche „Motivationshilfen“ sind noch legal? |

    Immer erlaubt: Zusammen zum Therapieziel

    Kooperationen zwischen Ärzten und Heilmittelerbringern, die dem gemeinsamem Erreichen eines Therapieziels dienen, sind grundsätzlich erlaubt.

     

    • Grundsätzlich erlaubt: Ärzte und Therapeuten dürfen sich zu medizinischen Kooperationsgemeinschaften zusammenschließen. Von einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft spricht man, wenn Arzt und Therapeut einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei Heilbehandlung, Prävention oder Rehabilitation erfüllen wollen. Dies kann durch ein räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen geschehen. Eine medizinische Kooperationsgemeinschaft kann umfassend für alle medizinischen Leistungen sein, oder auch nur auf einzelne medizinische Leistungen gegründet werden. Die Maßnahmen betreffen in der Regel einen gemeinsamen Patienten, der sich bereits beim Therapeuten/beim Arzt in Behandlung befindet und haben nicht zum Ziel, den Arzt zu veranlassen, dem Therapeuten neue Patienten zuzuführen.