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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Bewertungsportale und das Recht auf Entfernung schlechter Noten

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Betreiber von Online-Bewertungsportalen, die erfahren, dass eine Bewertung auf ihrem Portal einen Rechtsverstoß darstellt, haben diese Bewertung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu überprüfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 1. März 2016 entschieden (Az. VI ZR 34/15). PP fasst die Hintergründe des Urteils zusammen und zeigt Ihnen eine Strategie auf, wie Sie sich gegen negative Online-Bewertungen wehren können. |

    Bewertungsportale: Nutzen und Schaden für die Praxis

    Immer mehr Patienten nutzen Bewertungsportale, um Ärzte und Therapeuten zu suchen, aber auch, um deren Leistungen zu bewerten. Meist sind diese Bewertungen anonym, d. h. die persönlichen Daten des Bewertenden sind nur dem Portalbetreiber über den Registrierungsvorgang bekannt. Positive Bewertungen sind kostengünstige Werbung für Ihre Praxis, sodass Sie diese gut als Marketinginstrument nutzen können (siehe PP 08/2013, Seite 5). Negative Bewertungen dagegen können die wirtschaftliche Existenz Ihrer Praxis bedrohen, sodass Sie als Betroffener dringend handeln sollten. Leider sehen die Portale nicht vor, dass der von einer schlechten Bewertung betroffene Therapeut vor Veröffentlichung der Bewertung informiert oder gar angehört wird.

     

    MERKE | Wer die schlechte Bewertung abgegeben hat, wissen Sie in der Regel nicht. Sie können daher nur den Portalbetreiber auffordern, die Daten des Bewertenden offenzulegen und die negative Bewertung zu entfernen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt und der Betreiber die negative Bewertung im Portal belässt, bleibt nur der Weg zum Gericht (siehe Maßnahmenplan am Ende des Beitrags.)