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  • · Nachricht · Arbeitsunfall

    Corona-Infektion als Arbeitsunfall

    | Eine Infektion mit dem Coronavirus muss für die Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nachgewiesen sein. Daher sollte die berufsbedingte Corona-Infektion mit PCR-Test dokumentiert sein. |

     

    Hierauf wies die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. So könne eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Voraussetzung hierfür sei:

     

    • Die versicherte Person hat sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert.
    • Die Infektion kann auf die versicherte Tätigkeit (zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch) zurückgeführt werden.
    • Die versicherte Person zeigt Symptome einer Erkrankung an COVID-19.

     

    Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandsbuch/Meldeblock des Betriebs dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse könne diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • In diesen Fällen wird aus der COVID-19-Infektion ein „Arbeitsunfall“ ‒ dann zahlt die BG (PP 12/2021, Seite 4)
    Quelle: ID 48113807