Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Zweifel am Beweiswert der AU? So stoppen Sie die unberechtigte Entgeltfortzahlung

    von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

    Kennen Sie das? Ein Arbeitsverhältnis wurde beendet, ein Urlaub geht zu Ende und pünktlich wird eine Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigung eingereicht. Als Praxisinhaber beschleicht Sie das Gefühl, dass tatsächlich keine AU besteht. Grundsätzlich ist der Beweiswert einer AU-Bescheinigung sehr hoch. Dass dies jedoch in den eingangs geschilderten Fällen auch anders sein kann, zeigen zwei arbeitsgerichtliche Urteile (Landesarbeitsgericht [LAG] Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, Az. 8 SLa 372/25, Revision anhängig beim Bundesarbeitsgericht, Az. 5 AZN 71/26 und Arbeitsgericht [ArbG] Heilbronn, Urteil vom 27.03.2026, Az. 7 Ca 314/25).

    Worum ging es?

    In beiden Fällen hatten die Kläger beim Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung vorgelegt. Die Arbeitgeber hatten jeweils die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingestellt. Sie waren der Auffassung, es liege keine AU vor. Im vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall hatte sich die Mitarbeiterin krankgemeldet und gleichzeitig die Eigenkündigung ausgesprochen. Der Arzt hatte ihre AU bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigt. Der vom ArbG Heilbronn entschiedene Fall betraf einen Arbeitnehmer, der – wie schon im Vorjahr – im Anschluss an einen erfolglosen Antrag auf Urlaubsverlängerung eine AU-Bescheinigung vorgelegt hatte. In beiden Fällen sahen die Gerichte die Einstellung der Lohnfortzahlung als berechtigt an.

    Darum sahen beide Gerichte keinen Fortzahlungsanspuch

    Beide Gerichte verwiesen darauf, dass eine krankheitsbedingte AU i. d. R. durch Vorlegen einer ärztlichen AU-Bescheinigung geführt wird (§ 5 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]). Die AU-Bescheinigung sei das wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter AU. Deshalb sehe § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG vor, dass die Vorlage ausreicht, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Allerdings sahen die Gerichte in beiden Fällen die Beweiskraft der vorgelegten AU-Bescheinigung als erschüttert an.