· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Vorwirkender Kündigungsschutz gilt auch bei „geteilter“ Elternzeit
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
Eltern haben Anspruch auf Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eines Kindes. Hier besteht ein Kündigungsschutz schon vor Beginn der Elternzeit. Dieser vorwirkende Kündigungsschutz gilt auch bei einer „geteilten“ Elternzeit, wenn der Arbeitnehmer diese schriftlich beantragt hat (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 18.06.2026, Az. 2 AZR 213/25 ).
Kündigung zwischen zwei Elternzeitabschnitten – Klage hat Erfolg
Ein Angestellter hatte gegen seine Kündigung geklagt. Er hatte während seiner Probezeit Elternzeit beantragt und diese in insgesamt vier Abschnitte aufgeteilt. Die Elternzeit wurde ihm antragsgemäß bewilligt. Der zweite Abschnitt der Elternzeit sollte am 11.11.2024 beginnen. Hier hatte der Kläger beantragt, in Teilzeit tätig zu sein. Der Arbeitgeber kündigte jedoch das Arbeitsverhältnis am 09.10.2024 zum 31.10.2024. Die dagegen gerichtete Klage war durch alle Instanzen erfolgreich – zuletzt vor dem BAG.
Darum hielten alle Gerichte die Kündigung für nichtig
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