Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Urlaubsansprüche von weniger als einem halben Tag sind weder auf- noch abzurunden

    | Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag ( BAG 23.01.2018, Az. 9 AZR 200/17 ). |

     

    Die Arbeitnehmerin hatte z. B. für 2008 einen Anspruch auf Abgeltung von 6,25 Arbeitstagen Urlaub. Dieser Anspruch ist nicht auf ganze Urlaubstage zu runden. Für eine Rundung fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, für die § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eine Rundung von Urlaubsansprüchen vorsieht, lagen im Streitfall nicht vor.

     

    § 5 Abs. 2 BUrlG schließt darüber hinaus nicht aus, dass einem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zusteht, der sich nach Bruchteilen bemisst. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Vorschrift im Umkehrschluss nur zu entnehmen, dass ein Urlaubsanspruch, der weniger als einen halben Tag umfasst, nicht aufzurunden ist, nicht aber, dass er ersatzlos entfällt.

    Quelle: ID 45423134