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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Stichwort „genesungswidriges Verhalten“: Was darf der krankgeschriebene Arbeitnehmer?

    von RAin Heike Mareck, externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, kanzlei-mareck.de

    | „Mitarbeiter der Praxis haben während einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit (AU) die Pflicht, das Bett zu hüten und Haus oder Wohnung nicht mehr zu verlassen“. Diese Auffassung ist unter Inhabern von Physiopraxen als Arbeitgeber weit verbreitet. Aber sie ist nicht korrekt: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind krankgeschriebene Arbeitnehmer nur verpflichtet, alles zu unterlassen, was ihre Genesung hinauszögern könnte. Daher ist genau zu prüfen, ob ein bestimmtes Verhalten des Mitarbeiters tatsächlich genesungswidrig ist. Welche Konsequenzen Praxisinhaber hieraus im Einzelfall ziehen dürfen, zeigt dieser Beitrag. |

    Zu unterlassen: offensichtlich genesungswidrige Aktivitäten

    Vorweg klargestellt: Ein Mitarbeiter der Praxis hat während der AU weiterhin auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers und Praxisinhabers Rücksicht zu nehmen, die sich u. a. aus der Pflicht zur Entgeltfortzahlung ergeben. Dies bedeutet, dass sich der arbeitsunfähige Mitarbeiter so verhalten muss, dass er möglichst bald genesen an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Eine Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Treuepflicht ist aber nicht bei jeder Freizeitaktivität eines erkrankten Arbeitnehmers gegeben, sondern nur dann, wenn das Verhalten im Einzelfall den Genesungsprozess offensichtlich verzögert.

     

    Die bloße (abstrakte) Möglichkeit der ungünstigen Auswirkung auf den Krankheitsverlauf ist dabei i. d. R. nicht ausreichend. Andererseits ist der Arbeitnehmer gehalten, Aktivitäten während der AU bereits dann zu unterlassen, wenn ein solches Freizeitverhalten die Genesung ernsthaft verzögern könnte: So darf z. B. ein wegen Rückenbeschwerden krankgeschriebener Arbeitnehmer keine Tätigkeit als Ordner bei einem Fußball-Bundesligaspiel ausüben (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 16.09.2005, Az. 10 Sa 2425/04).