· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Schwangerschaft unentdeckt? Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen!
Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist Kenntnis von einer bei Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, kann sie dennoch Kündigungsschutz beanspruchen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 03.04.2025 (Az. 2 AZR 156/24). Entscheidend ist nicht der positive Urintest, sondern der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Schwangerschaft.
Arzt attestiert Schwangderschaft erst einen Monat nach Kündigung ‒ Gerichte lassen Kündigungsschutzklage zu
Im verhandelten Fall wurde einer medizinischen Fachkraft aus der Augenheilkunde zum 30.06.2022 gekündigt, wobei die schriftliche Kündigung am 14.05.2022 zuging. Der Schwangerschaftstest war am 29.05.2022 positiv ausgefallen, doch der Frauenarzt bestätigte die Schwangerschaft erst am 17.06.2022. Dies erlaubte die nachträgliche Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Alle Instanzen ‒ vom Arbeitsgericht über das Landesarbeitsgericht bis zum BAG ‒ stellten sich auf die Seite der Arbeitnehmerin, da nur der Arztbesuch die notwendige rechtliche Sicherheit bringt.
Gesetzlicher Hintergrund und Urteilsbegründung
Laut § 4 KSchG hat eine Arbeitnehmerin grundsätzlich drei Wochen Zeit, um eine Kündigung anzufechten. Doch § 5 KSchG erlaubt in bestimmten Fällen die nachträgliche Zulassung der Klage, wenn z. B. aus nicht selbst verschuldetem Grund erst später von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt wurde. Die verspätet erhobene Klage wurde zugelassen, da die Arbeitnehmerin aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst am frühestmöglichen Termin beim Frauenarzt positive Kenntnis von der Schwangerschaft erlangte.
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