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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Schlechte Karten für Lucky Luke: Raucherpausen trotz Vorgabe nicht erfasst, Kündigung rechtens

    von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

    | Als Angestellter hätte Lucky Luke, der Cowboy mit der ewigen Zigarette im Mund, heute schlechte Karten: Denn bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Dokumentationspflicht müsste er seine Raucherpausen ordnungsgemäß aufzeichnen. Andernfalls läge ein Kündigungsgrund vor (Landesarbeitsgericht [LAG] Thüringen, Urteil vom 03.05.2022, Az. 1 Sa 18/21 ). Obwohl zz. nur die wenigsten Physiopraxen von ihren Beschäftigten verlangen dürften, ihre Arbeitszeiten digital zu erfassen, bestätigt das Urteil: Wer falsche Angaben zu Arbeits- und Pausenzeiten macht, begeht Arbeitszeitbetrug und riskiert die Kündigung. |

    Sachverhalt und Entscheidung

    Die Klägerin war seit über 30 Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Eine Dienstvereinbarung sah vor, dass sich die Arbeitnehmer bei jedem Betreten und Verlassen des Gebäudes sowie für Raucherpausen und sonstige Pausen auf ihrem digitalen Arbeitszeitkonto ein- bzw. ausbuchen mussten. Dieser Pflicht war die Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht nachgekommen. Sie hatte zwar die digitale Karte genutzt, dabei aber die Raucherpausen nicht dokumentiert. Begründung: Sie habe dies aus Nachlässigkeit vergessen, was aber nicht mehr vorkommen werde. Sie benötige die Pausen aufgrund ihrer Nikotinsucht. Außerdem seien jahrelang „wilde Raucherpausen“ üblich gewesen und stellten daher eine betriebliche Übung dar, auf die sie sich immer noch berufen könne. Das Gericht wies die Klage ab.

     

    Das LAG hielt eine fristlose Kündigung im vorliegenden Fall für unzumutbar, die ordentliche Kündigung aber für rechtmäßig. Die Klägerin habe wiederholt gegen ihre Dokumentationspflicht verstoßen und damit Arbeitszeitbetrug begangen. Dieser Vertrauensbruch gegenüber ihrem Arbeitgeber wiege so schwer, dass eine Abmahnung entbehrlich sei. Auf die positive Zukunftsprognose komme es nicht mehr an. Die Arbeitnehmerin habe ihre Pflicht zur Buchung der Pausenzeiten gekannt. Sie habe auch um die rechtliche Konsequenz eines Arbeitszeitbetrugs gewusst. Daher sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, erst eine Abmahnung zu erteilen.