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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Qualifiziertes Arbeitsendzeugnis muss das Austrittsdatum tragen, nicht das Erstellungsdatum

    | Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, muss den Tag bezeichnen, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist, und nicht den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich ausgestellt wurde (Landesarbeitsgericht [ LAG) Köln, Beschluss vom 27.03.2020, Az. 7 Ta 200/19 ). |

     

    Im Arbeitsleben hat sich inzwischen die Gepflogenheit etabliert, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Dieses Vorgehen wird u. a. von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gebilligt. Sie schafft zum einen Rechtssicherheit, zum anderen beugt sie der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist. Solche Spekulationen können entstehen, wenn zwischen dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung des Zeugnisses längere Zeit verstrichen ist.

     

    Weiterführende Hinweise

    • „Arbeitszeugnis: LAG Mecklenburg-Vorpommern präzisiert formale Anforderungen“ (PP 12/2019, Seite 17)
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 2 | ID 46839076