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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Pflicht zur Lohnzahlung besteht auch bei Krankheitsanfälligkeit

    | Arbeitnehmer, die eine neue Stelle antreten, müssen keine körperliche Verfassung mitbringen, die jeglichen künftigen Arbeitsausfall ausschließt (Landesarbeitsgericht Köln [LAG], Urteil vom 23.2.2012, Az: 7 Sa 847/11 ). |

     

    Das Gericht war der Ansicht, dass ein Arbeitnehmer zwar objektiv für die von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit geeignet sein muss. Dennoch schließe die grundsätzliche Eignung nicht aus, dass ein Angestellter unter Umständen eine höhere Krankheitsanfälligkeit als andere Beschäftigte entwickeln kann. Das sei jedoch für sich genommen noch kein Grund, Lohnzahlungen auszusetzen.

     

    Im konkreten Fall hatte ein Angestellter seine ehemalige Arbeitgeberin verklagt, weil sie seine Zahlungsansprüche aus einem beendeten Dienstverhältnis nicht beglichen hatte. Streitpunkt war, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit zweimal arbeitsunfähig gemeldet hatte. Daraufhin nahm die Arbeitgeberin die ihr nach § 1 Kündigungsschutzgesetz eingeräumte Möglichkeit wahr, dem Arbeitnehmer während der gesetzlichen Wartezeit zu kündigen. Sie begründete ihre Entscheidung mit Zweifeln an der zufriedenstellenden Erfüllung der berufstypischen Aufgaben. Da der Arbeitnehmer seine Arbeit an sich jedoch ordentlich erledigt hatte, entschied das LAG Köln zu seinen Gunsten.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37131220