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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Mutterschutz in der Physiotherapiepraxis

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Hartmut Geil, Bielefeld

    | Schwangere Arbeitnehmerinnen gelten per Gesetz als besonders schutzbedürftig: Sie dürfen bestimmte Arbeiten nicht mehr ausführen und genießen besonderen Kündigungsschutz. Die Schwangerschaft einer angestellten Physiotherapeutin (oder anderen Mitarbeiterin) betrifft damit sowohl das Arbeitsverhältnis der werdenden Mutter als auch den gesamten Betrieb der Physiotherapiepraxis. Welche rechtlichen Vorgaben insbesondere für Sie als Praxisinhaber relevant sind, fasst PP für Sie zusammen. |

    Hat die schwangere Mitarbeiterin eine Informationspflicht?

    Eine Pflicht, den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren, gibt es für schwangere Arbeitnehmerinnen - streng genommen - nicht. Laut § 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) heißt es dazu nur „Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.“ Allerdings sollte es im Interesse jeder werdenden Mutter sein, ihren Arbeitgeber frühzeitig zu informieren. Denn nur Arbeitgeber, denen die Schwangerschaft ihrer Arbeitnehmerin bekannt ist, können die mit der Schwangerschaft verbundenen arbeitsrechtlichen Schutzvorkehrungen auch einhalten.

     

    PRAXISHINWEIS | Als Arbeitgeber können Sie als Beleg der Schwangerschaft Ihrer Mitarbeiterin ein Zeugnis des Gynäkologen oder einer Hebamme verlangen. Die Kosten des Zeugnisses haben Sie zu tragen.