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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Mindestmaß an Kündigungsschutz gilt auch in „kleinbetrieblichen“ Praxen

    von Rechtsanwalt Benedikt Büchling, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Wird gegen einen Arbeitnehmer eine Änderungskündigung ausgesprochen, so muss ihm die Möglichkeit offenstehen, dies gerichtlich überprüfen zu lassen - auch in Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern, in denen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht gilt (Landesarbeitsgericht [LAG] Hessen, Urteil vom 10.10.2015 (Az. 16 Sa 278/15). |

    Der Fall

    Die beklagte Zahnarztpraxis, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kündigte einer Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) und bot ihr gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen an. Vor dieser „Änderungskündigung“ verdiente die ZFA bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden brutto 2.420 Euro. Die Änderungskündigung enthielt ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Basis einer 29-Stunden-Woche bei einem entsprechend angepassten Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.799,49 Euro.

     

    Die ZFA war zum Kündigungszeitpunkt 57 Jahre alt und seit ca. 40 Jahren Arbeitnehmerin der Praxis. Außer ihr sind dort acht wesentlich jüngere Mitarbeiterinnen beschäftigt, alle weniger als zehn Jahre. Die ZFA erkrankte 2013 an einem Leiden, aufgrund dessen sie nicht längere Zeit ausschließlich im Sitzen arbeiten kann. Daher wurde sie - als einzige aller Mitarbeiterinnen - nicht mehr am Empfang, sondern ausschließlich zur Assistenz bei der Behandlung eingesetzt. Die ZFA klagte gegen die Änderungskündigung. Sie monierte eine Benachteiligung aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands. Die Änderung der Arbeitsbedingungen verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Diskriminierungsverbot und sei zudem sittenwidrig.