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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunwilligkeit

    | Verweigert ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung bis zum Ende der Beschäftigungszeit seine Arbeitsleistung, entfällt sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz gleichzeitiger Krankheit (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.2.2015, Az. 2 Sa 490/14 ). |

     

    Hintergrund | Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit nur, wenn die Erkrankung der einzige Grund für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Ist der Arbeitnehmer hingegen gar nicht bereit zu arbeiten, muss der Arbeitgeber den Lohn nicht fortzahlen. Bereits das Bundesarbeitsgericht hatte die Unwilligkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung bis zum Ende der Kündigungsfrist zu erbringen, als einen Ausschlussgrund für die Entgeltfortzahlung anerkannt (Urteil vom 24.3.2004, Az. 5 AZR 355/03). Gegen die fehlende Arbeitsbereitschaft kann der Arbeitnehmer auch nicht vorbringen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung zerrüttet gewesen sei. Für diesen Fall müsste der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Kündigungsschutzgesetz stellen.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Praxis ist es für den Arbeitgeber schwierig, die Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitsunwilligkeit trotz vorgelegter Krankmeldung zu beweisen. Mögliche Arbeitsverweigerungen sollten daher so umfassend wie möglich - am besten schriftlich - dokumentiert werden.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 1 | ID 43763980