Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Ist Angestellten jede Nebentätigkeit erlaubt?

    von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Mitarbeiter üben bisweilen außerhalb ihrer Arbeitszeit oder im Urlaub weitere (Neben-)Tätigkeiten aus. Dies ist grundsätzlich zulässig, soweit dem Mitarbeiter nicht vertraglich oder aufgrund seiner sogenannten „Treuepflicht“ die Nebentätigkeit versagt ist. Der nachfolgende Beitrag beantwortet typische Fragen im Zusammenhang mit solchen „Nebentätigkeiten“. |

    Wann liegt eine Nebentätigkeit vor?

    Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, in der ein Mitarbeiter außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Eine Nebentätigkeit kann im Rahmen eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrags selbstständig oder unselbstständig, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden. Selbst ehrenamtliche Tätigkeiten fallen rechtlich gesehen unter den Begriff der Nebentätigkeit. Die Nebentätigkeit wird typischerweise bei Dritten erbracht, sie kann aber auch beim Hauptarbeitgeber erfolgen (zum Beispiel Babysitting der Angestellten beim Praxischef).

    Darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagen?

    Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter über seine Arbeitskraft außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses frei verfügen. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich über die Artikel 12 (Berufsfreiheit) und 2 Abs. 1 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) Grundgesetz abgesichert. Die Freiheiten des Mitarbeiters sind jedoch dann eingeschränkt, wenn die Interessen des Hauptarbeitgebers durch die Nebentätigkeit nachhaltig betroffen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn