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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Dank und gute Wünsche sind kein integraler Bestandteil des Arbeitszeugnisses

    RA und Notar Armin Rudolf, FA ArbR, ADIURO.Rechtsanwälte Tesche, Berndt PartG mbB, Hannover

    | Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Aufnahme einer Abschlussformel im Arbeitzeugnis (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 25.01.2022, Az. AZR 146/21, Abruf-Nr. 229365 ). Mit seinem Urteil hat das höchste deutsche Arbeitgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. |

     

    LAG Düsseldorf hatte dem Kläger recht gegeben

    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte der Klage eines Arbeitnehmers stattgegeben (Urteil vom 12.01.2021, Az. 3 Sa 800/20, PP 12/2021, Seite 8 ff.). Ein Arbeitnehmer, dem in seinem Arbeitszeugnis ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden habe auch einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

     

    BAG kassiert LAG-Urteil und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

    Das BAG lehnt diese Sichtweise ab. Es begründet die Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (BAG 11.12.2012, 9 AZR 227/11), ndamit, dass die Meinungs- und Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers schwerer wiege als die Berufsausübungsfreiheit des Arbeinehmers. Wäre eine Dankes- und Wunschformel ein notwendiger Bestandteil eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, müssten Arbeitgeber innere Gedanken und Gefühle äußern, die den aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer betreffen. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten negativen Meinungsfreiheit könnten Arbeitgeber aber nach Auffassung des BAG nicht gezwungen werden, Dank und gute Wünsche zu äußern, wenn sie hierzu lieber schweigen wollten.

     

    Lebensführung und Lebenserfolg gehören nicht zum Arbeitsverhältnis

    Es ist zu begrüßen, dass das BAG an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, denn die private Lebensführung und -gestaltung sowie der Lebenserfolg sind weder Gegenstand des bisherigen noch des neuen Arbeitsverhältnisses. Wünsche für die private Zukunft berühren nicht den Bereich der Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern. Kämen sie in einer Schlussformel nicht zum Ausdruck, werde der Respekt und die Wertschätzung ihrer Arbeitsleistung im bisherigen Arbeitsverhältnis nicht geschmälert.

     

    PRAXISTIPP | Das BAG stellt zwar klar, dass weder aus dem Rücksichtnahmegebot noch aus Höflichkeit oder einer gewissen Erwartungshaltung heraus ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Schlussformel im Zeugnis besteht. Es lässt aber offen, ob dies auch gilt, wenn ein Arbeitgeber in den Zeugnissen standardmäßig entsprechende Schlussformeln verwendet. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob sie dem Arbeitnehmer danken und ihm für die Zukunft alles Gute wünschen wollen. Sollten Arbeitgeber standardmäßig Dankes-Bedauern-Formeln mit guten Zukunftswünschen verwenden und sich nur ausnahmsweise bei einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer hiergegen sperren, käme ggf. ein Anspruch des ehemaligen Arbeitnehmers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht.

     
    Quelle: ID 50551327