26.06.2026 · IWW-Abrufnummer 254596
Arbeitsgericht Heilbronn: Urteil vom 27.03.2026 – 7 Ca 314/25
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang - angeblich - arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken.
Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 27.03.2026, Az. 7 Ca 314/25
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 700,21 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Entgeltfortzahlung für fünf Werktage im August 2025.
Die Beklagte produziert Tierfutter. Der am ... geborene Kläger ist bei der Beklagten als Produktions- und Lagerarbeiter beschäftigt. Zuletzt hatte der Kläger einen Stundenlohn von 18,07 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Die wöchentlich geschuldete Arbeitszeit betrug 38,75 Stunden.
Zuletzt wurde der Kläger als Maschinenführer eingesetzt. Als Maschinenführer muss der Kläger je nach Auftrag mehrmals täglich Maschinenteile (sog. Formate) bzw. Folien wechseln. Die Formate wiegen bis zu 50 kg. Zu seinen Aufgaben gehört auch das Überprüfen, ob die Futtermittel richtig verpackt sind und ob sie mit dem richtigen Datum versehen sind. Die Tätigkeit ist im Wesentlichen stehend bzw. laufend zu verrichten.
Im Jahr 2024 befand sich der Kläger im Zeitraum vom 01.08.2024 bis 23.08.2024 im von der Beklagten genehmigten Erholungsurlaub. Sein nächster Arbeitseinsatz war für Montag, den 26.08.2024 vorgesehen. Der Kläger arbeitete an diesem Tag tatsächlich nicht. Er hatte sich zuvor für den Zeitraum vom 26.08.2024 bis 30.08.2024 arbeitsunfähig krankgemeldet.
Im Zeitraum vom 28.07.2025 bis 15.08.2025 befand sich der Kläger ebenfalls im von der Beklagten genehmigten Erholungsurlaub. Am 18.08.2025 war der Einsatz des Klägers in der Spätschicht (14:00 Uhr bis 22:15 Uhr) an der Maschine vorgesehen.
Am Vormittag des Mittwochs, den 06.08.2025, kontaktierte der Kläger seinen Vorgesetzten, Herrn R., telefonisch. Er teilte mit, dass er sich mit seiner Freundin im Urlaub in Rumänien befinde. Seine Freundin liege derzeit im Krankenhaus. Da nicht sicher sei, wann diese entlassen werde, bat der Kläger bei Herrn R. um eine Verlängerung seines Urlaubs für die Zeit 18.08.2025 bis 22.08.2025. Herr R. teilte dem Kläger mit, dass man zwar mitten in der geplanten Ferienzeit sei, es man dem Kläger aber grundsätzlich ermöglichen möchte. Allerdings müsse dies noch geprüft und geplant werden. Der Kläger solle am nächsten Tag noch einmal telefonisch bei Herrn R. nachfragen.
Im erneut zwischen dem Kläger und Herrn R. stattgefundenen telefonischen Gespräch am 07.08.2025 teilte Letzterer dem Kläger mit, dass die interne Überprüfung ergeben habe, dass keine Urlaubsverlängerung möglich sei. Es werde aber in der Folgewoche noch einmal überprüft, ob die Urlaubsverlängerung wegen sich ergebender Änderungen doch noch kurzfristig gewährt werden könne.
Am Vormittag des 13. oder 14.08.2025 rief der Kläger noch einmal seinen Vorgesetzten an. In diesem Gespräch wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich keine Änderungen ergeben hätten und der Urlaub nicht verlängert werden könne.
Der Kläger fuhr im Vorfeld des 18.08.2025 mit seinem PKW zurück nach Deutschland. Seine Freundin kam später mit dem Flugzeug zurück.
Am Morgen des 18.08.2025 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank für den Zeitraum vom 18.08.2025 bis 22.08.2025. Der Beklagten wurde für den entsprechenden Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.
Sowohl die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 26.08.2024 bis 30.08.2024 als auch jene für die Zeit vom 18.08.2025 bis 22.08.2025 wurde vom Hausarzt des Klägers, Herrn Dr. E., ausgestellt.
Die Beklagte leistete dem Kläger für den Zeitraum 18.08.2025 bis 22.08.2025 keine Entgeltfortzahlung. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Beklagte nicht davon ausgehe, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Der Kläger behauptet, er sei tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen. Er habe nach dem Wochenende vom 16./17.08.2025 schlimme Rückenbeschwerden mit akuten Schmerzen im unteren Lendenwirbelbereich gehabt. Er habe sich kaum bewegen können und jede Bewegung sei äußerst schmerzhaft gewesen. Der Hausarzt habe den Kläger gründlich untersucht und massive Verspannungen im betroffenen unterem Lendenwirbelbereich festgestellt. Die Schmerzen seien so stark gewesen, dass der Hausarzt sogar ins Auge gefasst habe, schmerzstillende Spritzen zu verabreichen. Tatsächlich habe der Kläger aber schmerzstillende Tabletten (Ibuprofen) genommen. Eine Schonung sei aber unverzichtbar gewesen.
Der Kläger habe auch im Jahr 2024 seinen Urlaub nicht eigenmächtig durch "Krankmachen" verlängert. Im Jahr 2024 sei der Kläger selbst am 23.08.2024 in Rumänien operiert worden. Wegen anhaltender Schmerzen und des Heilungsprozesses habe er in der Woche vom 26.08.2024 bis 30.08.2024 nicht arbeiten können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 700,21 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Dies folge insbesondere aus dem Geschehensablauf bezüglich der vom Kläger begehrten Urlaubsverlängerung und dem Umstand, dass sich der gleiche Ablauf wie im Jahr 2024 wiederholt habe.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, sondern seinen Urlaub eigenmächtig durch "Krankfeiern" verlängert habe. Mit den vom Kläger behaupteten Rückenbeschwerden wäre es ihm nie möglich gewesen, kurz vorher die Rückreise von Rumänien nach Deutschland, d.h. über 1.500 km, per PKW vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 waren.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.03.2026 Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, dass er vom 18.08.2025 bis 22.08.2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Herr Dr. E. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig und ordnungsgemäß erhoben worden. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG eröffnet. Insbesondere ist das Arbeitsgericht Heilbronn - Kammern Crailsheim - auch örtlich gem. §§ 12, 17, 495 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG bzw. § 48 Abs. 1a S. 1 ArbGG i.V.m. dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan zuständig. Der Klageantrag ist auch nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 495 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG hinreichend bestimmt, da insbesondere die Art der begehrten Zahlung (Entgeltfortzahlung) und der streitgegenständliche Zeitraum (18.08.2025 bis 22.08.2025) hinreichend konkret vorgetragen ist.
B.
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum 18.08.2025 bis 22.08.2025 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall i.H.v. 700,21 Euro brutto gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EfZG. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger konnte den Beweis seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum nicht führen.
1. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EfZG hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Von einer Arbeitsunfähigkeit ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit in der Gestalt, wie sie zuletzt wirksam durch das Weisungsrecht konkretisiert worden ist, objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (BAG 09.04.2014 - 10 AZR 637/13, NZA 2014, 719, Rn. 21; BeckOK ArbR/Ricken, 79. Ed. 1.3.2026, EFZG § 3 Rn. 14 f.). Der anspruchstellende Arbeitnehmer trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EfZG (BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, NZA 2022, 39, Rn. 11 m.w.N.). Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EfZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 EfZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (so die st. Rspr., siehe nur BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, NZA 2022, 39, Rn. 12 m.w.N.).
2. Zwar lagen der Beklagten unstreitig für den streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers vor. Es liegen jedoch auch unstreitig Umstände vor, die zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führen.
a) Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein "bloßes Bestreiten" der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist etwa dann erschüttert, wenn der Arzt gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) verstößt, insb. §§ 4, 5 AU-RL (BAG 28.06.2023 - 5 AZR 335/22, NZA 2023, 1534). Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitsgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine - unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten - überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (zum Ganzen BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, NZA 2022, 39, Rn. 13 f.).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen unstreitige Umstände vor, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben. Denn der Kläger hat aus seinem Urlaub heraus ab 06.08.2025 mehrmals - letztlich erfolglos - versucht, eine Verlängerung seines vom 28.07.2025 bis 15.08.2025 gewährten Erholungsurlaubs für den 18.08.2025 bis 22.08.2025 bei der Beklagten zu erwirken (vgl. LAG Niedersachsen 31.05.2024 - 14 Sa 618/23, BeckRS 2024, 16570). Dies entspricht genau dem Zeitraum der streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit wurde erst am 18.08.2025, wenige Stunden vor dem geplanten Arbeitseinsatz des Klägers, bei der Beklagten angezeigt. Hinzukommt, dass der Kläger unstreitig auch im Jahr 2024 im Anschluss an seinen dreiwöchigen Erholungsurlaub für eine Woche eine Arbeitsunfähigkeit angezeigt und entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat. Insoweit gab es zwei Jahre hintereinander den gleichen Ablauf.
3. Aus der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt, dass hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand eintritt, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substanziierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet (zum Ganzen BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, NZA 2022, 39, Rn. 15). In Anbetracht dessen, dass die Arbeitsunfähigkeit an die zuletzt wirksam angewiesene Tätigkeit anknüpft, wird man außerdem annehmen müssen, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auch darlegen muss, was seine geschuldete Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen ist. Hiervon kann allenfalls dann Abstand genommen werden, wenn von der behaupteten Erkrankung ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass keinerlei Tätigkeiten verrichtet werden können. An die Darlegungsanforderungen sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
4. Zwar genügte der Kläger nach Auffassung der erkennenden Kammer den Darlegungsanforderungen bezüglich der behaupteten Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 18.08.2025 bis zum 22.08.2025 gerade noch. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger konnte jedoch den Beweis seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht führen. Für die erkennende Kammer steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung nicht i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG fest, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist.
a) Nach dem in § 286 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO Anwendung findet, ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei muss der Grad der Überzeugung keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erreichen. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; siehe nur BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22, NZA 2023, 1105; BGH 11.06.2015 - I ZR 19/14, NJW 2016, 942, Rn. 40). Das ist vorliegend nicht der Fall.
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers überzeugt. Der Kläger ist beweisfällig geblieben. Die Zeugenaussage des Hausarztes des Klägers, Herrn Dr. E., war unergiebig. Der Zeuge hat mehrmals ausgesagt, dass er sich an die konkrete Behandlung des Klägers nicht mehr erinnern könne. Er könne nicht einmal mehr sagen, ob er den Kläger persönlich untersucht habe oder nur auf seinen Anruf hin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt habe. Den Unterlagen ließen sich diese Informationen auch nicht entnehmen. Aus den Unterlagen gehe nur eine Diagnose hervor; ein konkreter Befund jedoch nicht. Der Zeuge dokumentiere nur bei schwerwiegenden Fällen, z.B. Bandscheibenvorfällen, einen Befund. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war mangels Vorhandenseins von Anknüpfungstatsachen nicht nachzugehen. Der Parteivernehmung war mangels Anbeweises nicht nachzugehen.
II.
Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 S. 1 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 495 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, § 64 Abs. 3, Abs. 3a S. 1 ArbGG. Der Rechtsmittelstreitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff., 495 ZPO, 39 ff. GKG festzusetzen. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf 700,21 Euro. Das entsprich dem Nennwert des erhobenen Zahlungsanspruchs.
Tenor:
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 700,21 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Entgeltfortzahlung für fünf Werktage im August 2025.
Die Beklagte produziert Tierfutter. Der am ... geborene Kläger ist bei der Beklagten als Produktions- und Lagerarbeiter beschäftigt. Zuletzt hatte der Kläger einen Stundenlohn von 18,07 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Die wöchentlich geschuldete Arbeitszeit betrug 38,75 Stunden.
Zuletzt wurde der Kläger als Maschinenführer eingesetzt. Als Maschinenführer muss der Kläger je nach Auftrag mehrmals täglich Maschinenteile (sog. Formate) bzw. Folien wechseln. Die Formate wiegen bis zu 50 kg. Zu seinen Aufgaben gehört auch das Überprüfen, ob die Futtermittel richtig verpackt sind und ob sie mit dem richtigen Datum versehen sind. Die Tätigkeit ist im Wesentlichen stehend bzw. laufend zu verrichten.
Im Jahr 2024 befand sich der Kläger im Zeitraum vom 01.08.2024 bis 23.08.2024 im von der Beklagten genehmigten Erholungsurlaub. Sein nächster Arbeitseinsatz war für Montag, den 26.08.2024 vorgesehen. Der Kläger arbeitete an diesem Tag tatsächlich nicht. Er hatte sich zuvor für den Zeitraum vom 26.08.2024 bis 30.08.2024 arbeitsunfähig krankgemeldet.
Im Zeitraum vom 28.07.2025 bis 15.08.2025 befand sich der Kläger ebenfalls im von der Beklagten genehmigten Erholungsurlaub. Am 18.08.2025 war der Einsatz des Klägers in der Spätschicht (14:00 Uhr bis 22:15 Uhr) an der Maschine vorgesehen.
Am Vormittag des Mittwochs, den 06.08.2025, kontaktierte der Kläger seinen Vorgesetzten, Herrn R., telefonisch. Er teilte mit, dass er sich mit seiner Freundin im Urlaub in Rumänien befinde. Seine Freundin liege derzeit im Krankenhaus. Da nicht sicher sei, wann diese entlassen werde, bat der Kläger bei Herrn R. um eine Verlängerung seines Urlaubs für die Zeit 18.08.2025 bis 22.08.2025. Herr R. teilte dem Kläger mit, dass man zwar mitten in der geplanten Ferienzeit sei, es man dem Kläger aber grundsätzlich ermöglichen möchte. Allerdings müsse dies noch geprüft und geplant werden. Der Kläger solle am nächsten Tag noch einmal telefonisch bei Herrn R. nachfragen.
Im erneut zwischen dem Kläger und Herrn R. stattgefundenen telefonischen Gespräch am 07.08.2025 teilte Letzterer dem Kläger mit, dass die interne Überprüfung ergeben habe, dass keine Urlaubsverlängerung möglich sei. Es werde aber in der Folgewoche noch einmal überprüft, ob die Urlaubsverlängerung wegen sich ergebender Änderungen doch noch kurzfristig gewährt werden könne.
Am Vormittag des 13. oder 14.08.2025 rief der Kläger noch einmal seinen Vorgesetzten an. In diesem Gespräch wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich keine Änderungen ergeben hätten und der Urlaub nicht verlängert werden könne.
Der Kläger fuhr im Vorfeld des 18.08.2025 mit seinem PKW zurück nach Deutschland. Seine Freundin kam später mit dem Flugzeug zurück.
Am Morgen des 18.08.2025 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank für den Zeitraum vom 18.08.2025 bis 22.08.2025. Der Beklagten wurde für den entsprechenden Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.
Sowohl die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 26.08.2024 bis 30.08.2024 als auch jene für die Zeit vom 18.08.2025 bis 22.08.2025 wurde vom Hausarzt des Klägers, Herrn Dr. E., ausgestellt.
Die Beklagte leistete dem Kläger für den Zeitraum 18.08.2025 bis 22.08.2025 keine Entgeltfortzahlung. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Beklagte nicht davon ausgehe, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Der Kläger behauptet, er sei tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen. Er habe nach dem Wochenende vom 16./17.08.2025 schlimme Rückenbeschwerden mit akuten Schmerzen im unteren Lendenwirbelbereich gehabt. Er habe sich kaum bewegen können und jede Bewegung sei äußerst schmerzhaft gewesen. Der Hausarzt habe den Kläger gründlich untersucht und massive Verspannungen im betroffenen unterem Lendenwirbelbereich festgestellt. Die Schmerzen seien so stark gewesen, dass der Hausarzt sogar ins Auge gefasst habe, schmerzstillende Spritzen zu verabreichen. Tatsächlich habe der Kläger aber schmerzstillende Tabletten (Ibuprofen) genommen. Eine Schonung sei aber unverzichtbar gewesen.
Der Kläger habe auch im Jahr 2024 seinen Urlaub nicht eigenmächtig durch "Krankmachen" verlängert. Im Jahr 2024 sei der Kläger selbst am 23.08.2024 in Rumänien operiert worden. Wegen anhaltender Schmerzen und des Heilungsprozesses habe er in der Woche vom 26.08.2024 bis 30.08.2024 nicht arbeiten können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 700,21 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Dies folge insbesondere aus dem Geschehensablauf bezüglich der vom Kläger begehrten Urlaubsverlängerung und dem Umstand, dass sich der gleiche Ablauf wie im Jahr 2024 wiederholt habe.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, sondern seinen Urlaub eigenmächtig durch "Krankfeiern" verlängert habe. Mit den vom Kläger behaupteten Rückenbeschwerden wäre es ihm nie möglich gewesen, kurz vorher die Rückreise von Rumänien nach Deutschland, d.h. über 1.500 km, per PKW vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 waren.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.03.2026 Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, dass er vom 18.08.2025 bis 22.08.2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Herr Dr. E. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig und ordnungsgemäß erhoben worden. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG eröffnet. Insbesondere ist das Arbeitsgericht Heilbronn - Kammern Crailsheim - auch örtlich gem. §§ 12, 17, 495 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG bzw. § 48 Abs. 1a S. 1 ArbGG i.V.m. dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan zuständig. Der Klageantrag ist auch nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 495 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG hinreichend bestimmt, da insbesondere die Art der begehrten Zahlung (Entgeltfortzahlung) und der streitgegenständliche Zeitraum (18.08.2025 bis 22.08.2025) hinreichend konkret vorgetragen ist.
B.
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum 18.08.2025 bis 22.08.2025 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall i.H.v. 700,21 Euro brutto gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EfZG. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger konnte den Beweis seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum nicht führen.
1. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EfZG hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Von einer Arbeitsunfähigkeit ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit in der Gestalt, wie sie zuletzt wirksam durch das Weisungsrecht konkretisiert worden ist, objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (BAG 09.04.2014 - 10 AZR 637/13, NZA 2014, 719, Rn. 21; BeckOK ArbR/Ricken, 79. Ed. 1.3.2026, EFZG § 3 Rn. 14 f.). Der anspruchstellende Arbeitnehmer trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EfZG (BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, NZA 2022, 39, Rn. 11 m.w.N.). Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EfZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 EfZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (so die st. Rspr., siehe nur BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, NZA 2022, 39, Rn. 12 m.w.N.).
2. Zwar lagen der Beklagten unstreitig für den streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers vor. Es liegen jedoch auch unstreitig Umstände vor, die zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führen.
a) Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein "bloßes Bestreiten" der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist etwa dann erschüttert, wenn der Arzt gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) verstößt, insb. §§ 4, 5 AU-RL (BAG 28.06.2023 - 5 AZR 335/22, NZA 2023, 1534). Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitsgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine - unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten - überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (zum Ganzen BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, NZA 2022, 39, Rn. 13 f.).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen unstreitige Umstände vor, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben. Denn der Kläger hat aus seinem Urlaub heraus ab 06.08.2025 mehrmals - letztlich erfolglos - versucht, eine Verlängerung seines vom 28.07.2025 bis 15.08.2025 gewährten Erholungsurlaubs für den 18.08.2025 bis 22.08.2025 bei der Beklagten zu erwirken (vgl. LAG Niedersachsen 31.05.2024 - 14 Sa 618/23, BeckRS 2024, 16570). Dies entspricht genau dem Zeitraum der streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit wurde erst am 18.08.2025, wenige Stunden vor dem geplanten Arbeitseinsatz des Klägers, bei der Beklagten angezeigt. Hinzukommt, dass der Kläger unstreitig auch im Jahr 2024 im Anschluss an seinen dreiwöchigen Erholungsurlaub für eine Woche eine Arbeitsunfähigkeit angezeigt und entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat. Insoweit gab es zwei Jahre hintereinander den gleichen Ablauf.
3. Aus der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt, dass hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand eintritt, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substanziierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet (zum Ganzen BAG 08.09.2021 - 5 AZR 149/21, NZA 2022, 39, Rn. 15). In Anbetracht dessen, dass die Arbeitsunfähigkeit an die zuletzt wirksam angewiesene Tätigkeit anknüpft, wird man außerdem annehmen müssen, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auch darlegen muss, was seine geschuldete Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen ist. Hiervon kann allenfalls dann Abstand genommen werden, wenn von der behaupteten Erkrankung ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass keinerlei Tätigkeiten verrichtet werden können. An die Darlegungsanforderungen sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
4. Zwar genügte der Kläger nach Auffassung der erkennenden Kammer den Darlegungsanforderungen bezüglich der behaupteten Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 18.08.2025 bis zum 22.08.2025 gerade noch. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger konnte jedoch den Beweis seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht führen. Für die erkennende Kammer steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung nicht i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG fest, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist.
a) Nach dem in § 286 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO Anwendung findet, ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei muss der Grad der Überzeugung keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erreichen. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; siehe nur BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22, NZA 2023, 1105; BGH 11.06.2015 - I ZR 19/14, NJW 2016, 942, Rn. 40). Das ist vorliegend nicht der Fall.
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers überzeugt. Der Kläger ist beweisfällig geblieben. Die Zeugenaussage des Hausarztes des Klägers, Herrn Dr. E., war unergiebig. Der Zeuge hat mehrmals ausgesagt, dass er sich an die konkrete Behandlung des Klägers nicht mehr erinnern könne. Er könne nicht einmal mehr sagen, ob er den Kläger persönlich untersucht habe oder nur auf seinen Anruf hin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt habe. Den Unterlagen ließen sich diese Informationen auch nicht entnehmen. Aus den Unterlagen gehe nur eine Diagnose hervor; ein konkreter Befund jedoch nicht. Der Zeuge dokumentiere nur bei schwerwiegenden Fällen, z.B. Bandscheibenvorfällen, einen Befund. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war mangels Vorhandenseins von Anknüpfungstatsachen nicht nachzugehen. Der Parteivernehmung war mangels Anbeweises nicht nachzugehen.
II.
Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 S. 1 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 495 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, § 64 Abs. 3, Abs. 3a S. 1 ArbGG. Der Rechtsmittelstreitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff., 495 ZPO, 39 ff. GKG festzusetzen. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf 700,21 Euro. Das entsprich dem Nennwert des erhobenen Zahlungsanspruchs.
Vorschriften§ 3 Abs. 1 S. 1 EfZG