Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.11.2020 · IWW-Abrufnummer 219122

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 08.10.2020 – III ZR 80/20

    a) Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt.

    b) Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik (hier: Mutter-Kind-Kur), wonach der Einrichtungsträger bei vorzeitiger Abreise (Kündigung) des Patienten Schadensersatz in Höhe von 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung weder auf medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit noch auf einem sonstigen wichtigen Grund nach § 626 BGB beruht, ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht des Patienten nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und einen pflichtverletzungs- und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründet.


    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 1. April 2020 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.



    Tatbestand

    1


    Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorzeitigen Abbruchs einer stationären medizinischen Vorsorgemaßnahme.


    2


    Die Beklagte ist alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 bewilligte die A. bei der die Beklagte gesetzlich krankenversichert ist, eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme in Form einer Mutter-Kind-Kur und bestimmte die von der Klägerin in B. betriebene "Rehaklinik W. " als zuständige Einrichtung. Unter dem Datum des 11. Januar 2018 erhielt die Beklagte ein Einladungsschreiben der Klinik, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin beigefügt waren und in dem darauf hingewiesen wurde, dass das Klinikfachpersonal zur Gewährleistung eines optimalen Behandlungsverlaufs einen auf die konkreten Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen individuellen Therapieplan erstellen werde. Nummer 5.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet wie folgt:


    "Vorzeitige Abreise (Kündigung), Schadensersatz 5.4.1 Tritt die Patientin, ohne medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit, die Abreise vor Beendigung der Maßnahme an, so kann der Einrichtungsträger Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert und beträgt 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag. Es bleibt der Patientin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.5.4.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB bleibt hiervon unberührt."

    3


    Unter dem 19. Januar 2018 bestätigte die Beklagte durch ihre Unterschrift, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erhalten zu haben und diese anzuerkennen. Beigefügte Fragebögen füllte sie aus und sandte sie - zusammen mit dem unterschriebenen Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - an die Klägerin zurück.


    4


    Die Beklagte trat die bis zum 21. März 2018 vorgesehene Kur am 28. Februar 2018 zusammen mit ihren vier Kindern an, brach sie jedoch zehn Tage vor dem regulären Ende aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, vorzeitig ab. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von 3.011,20 € in Anspruch.


    5


    Sie hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei ein Behandlungsvertrag zustande gekommen, in den ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen worden seien. Die Klausel Nummer 5.4.1 stelle keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Diese habe die Tagessatzhöhe ohne weiteres bei ihrer Krankenversicherung oder unmittelbar bei der Klägerin erfragen können. Jeder verständige Patient habe erkennen können, dass der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch umso höher ausfalle, je früher die Behandlung grundlos abgebrochen werde. Die Beklagte sei auf eigene Verantwortung, ohne Zustimmung der Klägerin und ohne medizinische Notwendigkeit vorzeitig abgereist.


    6


    Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter.




    Entscheidungsgründe

    7


    Die zulässige Revision ist unbegründet.




    I.

    8


    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:


    9


    Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus Nummer 5.4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus § 628 BGB zu. Zwischen den Parteien sei ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB zustande gekommen. Bei der von der Krankenversicherung bewilligten Mutter-Kind-Kur habe es sich um eine medizinische Vorsorgemaßnahme und somit - jedenfalls im Schwerpunkt - um eine medizinische Behandlung eines Patienten gehandelt. Die Beklagte sei gemäß § 630b BGB in Verbindung mit § 627 BGB berechtigt gewesen, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Die Klägerin habe sich vertraglich zu Diensten höherer Art verpflichtet. Die zu erbringenden medizinischen und therapeutischen Behandlungsmaßnahmen setzten besondere medizinisch-wissenschaftliche Sachkunde voraus und beträfen den persönlichen Lebensbereich des Patienten, der dem Arzt beziehungsweise Therapeuten persönlich vertraue. Es habe auch kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vorgelegen. Durch ihre vorzeitige Abreise habe die Beklagte das Vertragsverhältnis konkludent gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt.


    10


    Die Klägerin könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf Nummer 5.4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen. Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie schaffe einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch, der keine gesetzliche Grundlage habe. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden dürfe, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen habe (§ 280 Abs. 1 BGB). Diese Einschränkung sei der Klausel nicht zu entnehmen. Vielmehr würden von ihrem Wortlaut auch Vertragsbeendigungen nach § 627 BGB erfasst. Danach stehe es dem Dienstberechtigten aber frei, sich jederzeit vom Vertrag zu lösen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden (Hinweis auf Senatsurteile vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 21 und vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 24). Durch die Sanktionierung mit einer Schadensersatzpflicht werde das Recht des Dienstberechtigten, in zulässiger Weise die Konsequenz aus einem - aus welchen Gründen auch immer - eingetretenen Vertrauensverlust zu ziehen, nicht nur geringfügig, sondern unangemessen beschnitten.


    11


    Ansprüche aus § 628 BGB bestünden ebenfalls nicht. Gemäß § 628 Abs. 1 BGB könne der Dienstverpflichtete nur Vergütung der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses erbrachten Leistungen verlangen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB scheitere daran, dass der Beklagten kein vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen sei.




    II.

    12


    Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.


    13


    Die Klägerin kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch weder auf die Klausel Nummer 5.4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch auf § 280 Abs. 1 BGB stützen. Die streitige Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht der Patientin nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und darüber hinaus hinsichtlich der infolge vorzeitiger Abreise nicht mehr erbrachten Leistungen einen von einer zu vertretenden Pflichtverletzung unabhängigen, mit den gesetzlichen Wertungen (§ 280 Abs. 1 und §§ 627 f BGB) unvereinbaren vertraglichen Schadensersatzanspruch vorsieht. Da die Beklagte gemäß § 627 Abs. 1 BGB berechtigt war, das Behandlungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen, fehlt es an einer Pflichtverletzung, so dass auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB ausscheidet.


    14


    1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB sowie das Vorliegen einer (konkludenten) Kündigungserklärung der Beklagten bejaht.


    15


    Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.


    16


    a) Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein privatrechtlicher Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 SGB V) zustande gekommen, der jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren ist.


    17


    aa) Der Vertragsschluss ist darin zu sehen, dass die Beklagte nach Erhalt des Einladungsschreibens der Klägerin vom 11. Januar 2018 die erbetenen Auskünfte erteilt und die übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihre Unterschrift akzeptiert hat. Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht privat, sondern gesetzlich krankenversichert ist. § 630a Abs. 1 BGB stellt nunmehr klar, dass ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen dem Behandelnden und dem Patienten auch dann zustande kommt, wenn der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung nicht verpflichtet ist, weil einen Dritten - die gesetzliche Krankenversicherung - diese Zahlungspflicht trifft (vgl. nur MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 630a Rn. 16; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., Vorbem. vor § 630a Rn. 4; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., BGB, § 630a Rn. 20).


    18


    bb) Die in der Klinik der Klägerin im Rahmen der Mutter-Kind-Kur zu erbringenden medizinischen Vorsorgeleistungen stellen unzweifelhaft eine "medizinische Behandlung" im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB dar. § 24 Abs. 1 SGB V gewährt Müttern (und Vätern) einen Anspruch auf stationäre medizinische Leistungen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder vergleichbaren Einrichtungen, wenn ihre Gesundheit insbesondere wegen gesundheitlicher Belastungen gefährdet ist, die aus der Versorgung von Kindern resultieren (Schütze in Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB V, 4. Aufl., § 24 SGB V Rn. 14 [Stand: 15. Juni 2020]). Bei einem Vertrag über eine stationäre Mutter-Kind-Kur steht somit die medizinische Behandlung im Vordergrund, so dass die damit verbundenen miet- und werkvertraglichen Elemente (z.B. Gewährung von Unterkunft und Verpflegung) für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend sind. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass gemischte Verträge grundsätzlich dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen sind, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts liegt (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 16; vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622 Rn. 10 und vom 15. März 2018 - III ZR 126/17, NJW-RR 2018, 683 Rn. 11; jeweils mwN; s. auch Spickhoff aaO Rn. 25 f zum Krankenhausvertrag).


    19


    b) § 630b BGB stellt klar, dass der Behandlungsvertrag ein besonderer Dienstvertrag ist, auf den die allgemeinen Vorschriften der §§ 611 ff BGB anwendbar sind, soweit sie nicht durch §§ 630a ff BGB, nach allgemeinen Grundsätzen durch andere Regelungen oder durch Parteivereinbarungen verdrängt beziehungsweise abbedungen werden. Von vornherein nicht anwendbar sind lediglich Vorschriften, die nur für Arbeitsverhältnisse gelten. Daraus folgt für die Beendigung des Behandlungsverhältnisses, dass §§ 626, 627 und § 628 BGB, die die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses und deren Rechtsfolgen regeln, grundsätzlich gelten. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB zutreffend bejaht.


    20


    aa) Entgegen der Auffassung der Revision leistete die Klägerin Dienste höherer Art. Auf die von der Revision aufgeworfene - und von ihr verneinte - Frage, ob medizinische Leistungen stets Dienste höherer Art darstellen, kommt es dabei nicht an. Solche Dienste können vorliegen bei Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen. Darüber hinaus erfasst § 627 BGB solche qualifizierten Tätigkeiten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen (Senatsurteile vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 12 und vom 10. November 2016 - III ZR 193/16, VersR 2017, 432 Rn. 25; MüKoBGB/Henssler aaO § 627 Rn. 21 ff; jeweils mwN).


    21


    Für die vertraglich geschuldete Tätigkeit der Klägerin sind besonders qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich. Sie hatte im Rahmen der dreiwöchigen Mutter-Kind-Kur komplexe medizinisch begründete Vorsorgeleistungen auf der Grundlage eines individuellen Therapieplans zu erbringen. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind § 23 Abs. 1, § 24 und § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. Danach haben Mütter (und Väter) - wie bereits ausgeführt - einen Anspruch auf stationäre Versorgung in einer speziellen Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111a SGB V besteht. Regelungszweck ist der Einsatz von Leistungen der stationären Versorgung, die auf spezifische gesundheitliche Belastungen von Müttern und Vätern zugeschnitten und zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Versicherten erforderlich sind, weil auf andere Weise eine in einen krankhaften und behandlungsbedürftigen Zustand umschlagende Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht abzuwenden ist (Schütze in Schlegel/Voelzke aaO Rn. 15). Die Leistungen sollen fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf gerichtet sein, den Gesundheitszustand von Müttern und Vätern nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln (einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie), ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige oder seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen (vgl. § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Der Vorsorgeeinrichtung obliegen demnach interdisziplinär zu erbringende, auf einem Vorsorgekonzept beruhende Komplexleistungen unter ärztlicher Leitung (Schütze in Schlegel/Voelzke aaO Rn. 22). Dementsprechend hat die Klägerin bereits vor Antritt des Kuraufenthalts umfangreiche Auskünfte zur Vorbereitung eines "optimalen Behandlungsprozesses" bei der Beklagten eingeholt und auf die Notwendigkeit der Erstellung eines individuellen Therapieplans hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des Berufungsgerichts, für die vertraglich geschuldete Tätigkeit der Klägerin seien besonders qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse in medizinischer und therapeutischer Hinsicht erforderlich gewesen, nicht zu beanstanden.


    22


    Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die auf einem individuellen Behandlungsplan beruhenden medizinischen und therapeutischen Maßnahmen den unmittelbaren persönlichen Lebensbereich der Beklagten betrafen. Soweit die Revision meint, bei einem Vertrag über eine Mutter-Kind-Kur stehe nicht die medizinische Behandlung, sondern das Kurkonzept als Ganzes im Vordergrund, das unter anderem etwaige Freizeitaktivitäten, die leibliche Verpflegung und die baulichen Gegebenheiten (z.B. Vorhandensein eines Schwimm- oder Thermalbads) umfasse, unterliegt sie einer Fehlvorstellung über das Wesen und den Charakter von aus medizinischen Gründen erforderlichen Vorsorgeleistungen im Sinne des § 24 SGB V.


    23


    bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die von der Klägerin zu leistenden qualifizierten Dienste auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Das besondere Vertrauensverhältnis muss auf einem persönlichen Vertrauen basieren, das sich nicht lediglich auf die Sachkompetenz des Vertragspartners, sondern auch auf dessen Person erstreckt. Der Ausführung der Tätigkeit muss eine persönliche Beziehung (Bindung) zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegen. Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, ob im konkreten Fall diese Voraussetzung vorliegt, sondern ob die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur infolge besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Bei gesundheitsbezogenen Diensten - wie im vorliegenden Fall - ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt (Senatsurteile vom 13. November 2014 aaO Rn. 13 f und vom 10. November 2016 aaO Rn. 34). Die Durchführung komplexer medizinischer und therapeutischer Behandlungsmaßnahmen auf der Grundlage eines zuvor erarbeiteten individuellen Therapieplans ist ohne eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Behandelnden und dem Patienten nicht vorstellbar. Zutreffend und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht daher angenommen, dass die Patientin im Rahmen einer Mutter-Kind-Kur dem behandelnden Arzt beziehungsweise Therapeuten besonderes persönliches Vertrauen entgegenbringt.


    24


    Allein der Umstand, dass die Klägerin die Vorsorgeleistungen in der Rechtsform einer GmbH und damit als juristische Person erbringt, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 627 BGB. Der besonderes persönliches Vertrauen voraussetzende Charakter der Leistungen wird dadurch nicht verändert. Es ist unerheblich, ob der Einrichtungsträger die Leistungen selbst vornimmt oder durch (Hilfs-)Personen unter seiner Verantwortung vornehmen lässt (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 19 und vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 17; MüKoBGB/Henssler aaO § 627 Rn. 27).


    25


    cc) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend gesehen, dass das die Anwendbarkeit des § 627 BGB ausschließende negative Tatbestandsmerkmal des "dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen" nicht erfüllt ist. Zwar ist es für ein dauerndes Dienstverhältnis nicht notwendig, dass es auf unbestimmte oder eine bestimmte längere Zeit eingegangen wird. Auch eine kürzere Zeit kann ausreichen, wenn sich nicht aus der Art der übertragenen Aufgabe (z.B. Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Aushilfe bei besonderem Arbeitsanfall) eine nur vorübergehende Verbindung ergibt, sondern sich die Verpflichtung auf ständige oder langfristige Aufgaben bezieht. Insoweit kann die Vereinbarung einer Laufzeit von nur einem Jahr die Annahme eines dauernden Dienstverhältnisses rechtfertigen, wenn die Parteien von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen (Senatsurteile vom 13. November 2014 aaO Rn. 20 und vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 26; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Stationäre medizinische Vorsorgemaßnahmen für Mütter und Väter sollen gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB V längstens für drei Wochen erbracht werden (es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich). Dementsprechend hat die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber der Beklagten auch nur eine Kostenübernahmeerklärung für eine dreiwöchige medizinische Vorsorge in Form einer Mutter-Kind-Kur abgegeben. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um als dauernd zu gelten.


    26


    dd) Durch ihre vorzeitige Abreise hat die Beklagte das Behandlungsverhältnis konkludent gemäß § 627 Abs. 1 BGB außerordentlich und fristlos gekündigt. Die Bestimmung ermöglicht beiden Vertragsteilen für den Fall des Vertrauensverlustes - aus welchen Gründen er auch immer eintritt - eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses. Das außerordentliche, fristlose Kündigungsrecht liegt letztlich in dem besonderen Vertrauen begründet, auf Grund dessen die von der Vorschrift erfassten Dienste übertragen zu werden pflegen. Bei derartigen, besonders auf persönliches Vertrauen abstellenden, nicht auf eine ständige Tätigkeit gerichteten Dienstverhältnissen soll die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewahrt werden (Senatsurteil vom 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276, 278). Dies bedeutet, dass die Beklagte als Dienstberechtigte (Patientin) das Behandlungsverhältnis jederzeit fristlos kündigen konnte, ohne einen Kündigungsgrund darlegen und gegebenenfalls beweisen zu müssen. Anders als beim Dienstverpflichteten unterliegt das Kündigungsrecht des Dienstberechtigten keinen zeitlichen Einschränkungen, da § 627 Abs. 2 BGB (Kündigung zur Unzeit) für ihn nicht gilt. Irgendwelche Verpflichtungen zur Rücksichtnahme bestehen für ihn grundsätzlich nicht (Senat aaO; MüKoBGB/Henssler aaO § 627 Rn. 34).


    27


    ee) Der Einwand der Revision, das Vertrauen des Einrichtungsträgers auf die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz stehe einer Kündigung des Kurvertrags gemäß § 627 BGB entgegen, da der Dienstleister nach einer fristlosen Kündigung des Patienten regelmäßig keine Möglichkeit mehr habe, den frei gewordenen Behandlungsplatz an einen zahlungsbereiten Dritten zu vergeben, greift nicht durch. Der Zweck des Kündigungsrechts aus § 627 Abs. 1 BGB besteht - wie unter dd) dargelegt - darin, die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Vertragsteils bei auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen im weitesten Ausmaß zu gewährleisten. Die Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten tritt nur dort zurück, wo der Dienstverpflichtete auf längere Sicht eine ständige Tätigkeit zu entfalten hat und hierfür eine auf Dauer vereinbarte feste Vergütung erhält, so dass sein Vertrauen auf die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz schutzwürdig und vorrangig ist (Senatsurteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 11; s. auch Senatsurteile vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 19 und vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind bei einem dreiwöchigen Kuraufenthalt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht erfüllt.


    28


    ff) Rechtsfolge der berechtigten fristlosen Kündigung der Beklagten nach § 627 Abs. 1 BGB war die Auflösung des Behandlungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Klägerin als Dienstverpflichtete nur einen ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Für den im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Teil der Dienstleistung stehen ihr - anders als im Werkvertragsrecht (§ 648 Satz 2 und 3 BGB) - weder Vergütungs- noch Entschädigungsansprüche zu. Hat der Dienstverpflichtete die Kündigung des Dienstberechtigten durch vertragswidriges Verhalten ausgelöst, entfällt die Vergütungspflicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB sogar gänzlich, wenn die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben, weil sie für ihn nutzlos sind (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2018 - III ZR 294/16, BGHZ 219, 298 Rn. 17 f, 24 f).


    29


    2. Die Klägerin kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf die Nummer 5.4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.


    30


    a) Der Senat legt die Klauseln Nummer 5.4.1 und 5.4.2 nach ihrem objektiven Wortlaut dahingehend aus, dass durch die Beschränkung der zulässigen Kündigungsgründe (medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit, wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB) das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB (konkludent) ausgeschlossen und zugleich bei vorzeitiger Abreise - wenn kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt - ein pflichtverletzungs- und verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zugunsten des Einrichtungsträgers begründet wird. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 17 und vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25).


    31


    Eine derartige Regelung steht in einem erheblichen Gegensatz zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird (§ 280 Abs. 1, §§ 627 f BGB). Sie benachteiligt den Vertragspartner (Patientin) unangemessen, weil die Klägerin als Verwenderin durch den Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB und die Begründung eines von Pflichtverletzung und Verschulden unabhängigen Schadensersatzanspruchs bei vorzeitiger Abreise versucht, durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Patientin durchzusetzen, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihr einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 17 mwN).


    32


    b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 19. April 2018 aaO Rn. 18; BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 aaO Rn. 26, 29; jeweils m. zahlr. wN).


    33


    Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Dabei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Betracht kommen. Diese Auslegungsregel führt im Ergebnis dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis die dem Kunden günstigste (Senatsurteil vom 19. April 2018 aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 aaO Rn. 28; Palandt/Grüneberg aaO § 305c Rn. 18).


    34


    c) Die Anwendung der vorstehenden Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu der Auslegung, dass aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittspatienten nach dem Wortlaut der Klauseln Nummer 5.4.1 und 5.4.2 die jederzeitige (sanktionslose) Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Denn die darin getroffene Regelung sieht eine zulässige vorzeitige Abreise (Kündigung) nur bei medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit (Nr. 5.4.1 Satz 1) oder bei Vorliegen eines (sonstigen) wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB (Nr. 5.4.2) vor. In allen übrigen Fällen vorzeitiger Abreise soll der Einrichtungsträger Schadensersatz verlangen können. Aus der Festlegung, dass nur besondere (wichtige) Gründe eine vorzeitige Lösung vom Vertrag rechtfertigen können, ist im Umkehrschluss zu folgern, dass eine jederzeitige außerordentliche Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB mit den Rechtsfolgen des § 628 Abs. 1 BGB (insbesondere Vergütungspflicht nur hinsichtlich der erbrachten Leistungen) ausgeschlossen sein soll (vgl. MüKoBGB/Henssler aaO § 627 Rn. 41).


    35


    Im Gegensatz zum Kündigungsrecht nach § 626 BGB ist § 627 Abs. 1 BGB zwar keine zwingende, sondern eine dispositive Regelung, die grundsätzlich durch eine einzelvertragliche Abrede abbedungen werden kann (Senatsurteile vom 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276, 278 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04, NJW 2005, 2543). Es entspricht jedoch der Senatsrechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der übrigen Rechtsprechung und in der Literatur, dass das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. § 627 Abs. 1 BGB trägt mit der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit für beide Teile dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis in der Weise Rechnung, dass für den Fall des Vertrauensverlustes - aus welchem Grunde er auch immer eintreten sollte - eine sofortige (sanktionslose) Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht wird. Mit diesem wesentlichen Grundgedanken des § 627 Abs. 1 BGB wäre es im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen ihm nicht mehr vertrauenden Vertragspartner an dem Dienstverhältnis festhalten könnte (z.B. Senatsurteile vom 5. November 1998 aaO S. 277; vom 19. Mai 2005 aaO; vom 9. Juni 2005 - III ZR 436/04, WM 2005, 1667, 1669; vom 8. Oktober 2010 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 23; vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 21 und vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 24; BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 354/87, BGHZ 106, 341, 346 f; BeckOGK/Günther, BGB, § 627 Rn. 69 [Stand: 1. August 2020]; MüKoBGB/Henssler aaO § 627 Rn. 44; Palandt/Weidenkaff aaO § 627 Rn. 5; Staudinger/Gutmann, BGB, Neubearbeitung 2019, Anhang zu §§ 305-310 Rn. D 19). Ob und inwieweit Ausnahmen bei geringfügigen (maßvollen) Einschränkungen des Kündigungsrechts in Betracht kommen können (z.B. bei kurzfristiger Absage vereinbarter Arzttermine; vgl. dazu AG Bremen, NJW-RR 1996, 818, 819; AG Nettetal, NJW-RR 2007, 1216, 1217; AG München, BeckRS 2016, 8072; Poelzig, VersR 2007, 1608 ff), braucht hier nicht vertieft zu werden (s. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 aaO S. 346, wonach eine differenzierte Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen erscheint).


    36


    Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung wird im vorliegenden Fall nicht dadurch aufgewogen, dass nach Nummer 5.4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB unberührt bleibt. Denn diesbezüglich würde der (bloße) subjektive Vertrauensschwund zur Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht genügen. Die Patientin müsste vielmehr darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Umstände, die den Vertrauensverlust herbeigeführt haben, auch bei objektiver Betrachtung eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Dies würde ihre Rechtsstellung im Vergleich zur Regelung des § 627 Abs. 1 BGB erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 aaO S. 347).


    37


    d) Selbst wenn man den Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB außer Betracht lässt, ist die Klausel Nummer 5.4.1 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.


    38


    Sie berechtigt den Einrichtungsträger bei vorzeitiger Abreise der Patientin, für die auf Grund der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen Schadensersatz in Höhe von "80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag" zu verlangen, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung weder auf medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit noch auf einem (sonstigen) wichtigen Grund gemäß § 626 BGB beruht. Dieser Schadensersatzanspruch setzt nach dem Wortlaut der Klausel weder eine Pflichtverletzung seitens der Patientin noch Verschulden voraus. Bei kundenfeindlichster Auslegung besteht der Anspruch sogar dann, wenn die Patientin durch vertragswidriges Verhalten des Einrichtungsträgers, das noch nicht die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB erfüllt, zur vorzeitigen Abreise veranlasst wird. Von ihrem Wortlaut werden unterschiedslos auch alle vorzeitigen Vertragsbeendigungen erfasst, die auf einem Vertrauensverlust der Patientin beruhen und diese nach § 627 Abs. 1 BGB zur (sanktionslosen) außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigen. In diesen Fällen steht dem Dienstverpflichteten aber nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur ein seinen bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zu. Dieser kann bei vertragswidriger Veranlassung der Kündigung durch den Dienstverpflichteten unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB sogar gänzlich wegfallen.


    39


    Es gehört zu den wesentlichen Grundlagen des dispositiven Rechts, dass Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner eine zu vertretende Pflichtverletzung begangen hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Diese Einschränkung ist der Klausel Nr. 5.4.1 nicht zu entnehmen. Sie kann deshalb nicht Grundlage für eine Schadensersatzpauschale sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 301; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - I-24 U 110/07, juris Rn. 22). Darüber hinaus ist es mit den vorgenannten wesentlichen Grundgedanken von § 627 Abs. 1 und § 628 Abs. 1 BGB unvereinbar, den Vertragspartner durch eine hohe Vergütungspflicht für nicht erbrachte Leistungen von der Ausübung seines jederzeitigen Kündigungsrechts abzuhalten und ihn somit zu zwingen, das Vertragsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen - trotz des Vertrauensverlusts - fortzusetzen (vgl. MüKoBGB/Henssler aaO § 628 Rn. 55).


    40


    Die Klausel verpflichtet die Patientin nach allem zu Schadensersatzzahlungen, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Ohne die Klausel müsste die Patientin für die kündigungsbedingt nicht mehr erbachten Leistungen nichts bezahlen. Dies begründet ihre Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.


    41


    e) Da die Klausel Nummer 5.4.1 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob derartige Pauschalierungsklauseln intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) sind. Es kann auch dahinstehen, ob eine Pauschalierung in Höhe von 80 % des mit den Sozialleistungsträgern vereinbarten Tagessatzes einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 7 Buchst. a beziehungsweise § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB standhält. Denn es fehlt bereits an einem Vergütungs- beziehungsweise Schadensersatzanspruch dem Grunde nach (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2005 aaO; Palandt/Grüneberg aaO § 308 Rn. 39 und § 309 Rn. 24).


    42


    3. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte durfte von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht fristlos Gebrauch machen. § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine Kündigung zur Unzeit einen Schadensersatzanspruch begründen kann, gilt nur für den Dienstverpflichteten. Der Dienstberechtigte kann dagegen jederzeit kündigen, ohne dass § 627 Abs. 2 BGB eingreift (MüKoBGB/Henssler aaO § 627 Rn. 33 f).


    Herrmann
    Remmert
    Reiter
    Kessen
    Herr

    Von Rechts wegen

    Vorschriften