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  • 19.11.2013 · IWW-Abrufnummer 171029

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 08.05.2013 – 5 Sa 985/12

    Ausschluss von Versetzungsbewerbern für Einstellungsverfahren - Lehrer -


    Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.06.2012 - 1 Ca 241/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kläger in einem Stellenbesetzungsverfahren zuzulassen ist. Der Kläger ist am 04.08.1960 geboren. Er besitzt keine reguläre Lehrbefähigung. Seit dem 01.02.2006 ist als sogenannter "Seiteneinsteiger" als vollbeschäftigte Lehrkraft in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis an der F1-Realschule in Rhaden beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 27.1.2006 (Bl. 5 f.d.A.). Die monatliche Bruttovergütung des Klägers belief sich zuletzt auf circa 4.300,- EUR. Im November 2011 schrieb das beklagte Land eine Lehrerstelle an der M1-Gesamtschule in Dortmund zum Einstellungstermin 01.02.2012 aus (Bl. 43 d.A.). Rechtsgrundlage für die Einstellung von Lehrern zu diesem Einstellungstermin war der Einstellungserlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.01.2011 (Bl. 22 ff. d.A.). Dieser enthält in Nummer 4.6 die nachfolgende Regelung: Eine Bewerbung für den Seiteneinstieg ist für Lehrkräfte, die sich bereits in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen befinden, nicht möglich. Unter Ziff. 1.3 des Erlasses ist geregelt: In allen Schulformen ist für eine Einstellung Voraussetzung, dass eine freie und verfügbare Stelle vorhanden ist. Dabei ist 1a) für zu besetzende Stellen zum Schuljahresbeginn 2011/2012 die Schulaufsichtsbehörde bis zum 02.05.2011 vor Ausschreibung einer Stelle verpflichtet, zu prüfen, ob aus dem allgemeinen Versetzungsverfahren gemäß Runderlass vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21) noch entsprechend geeignete Versetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerber für eine Besetzung der Stelle zur Verfügung stehen. Damit wird sichergestellt, dass im Falle einer Versetzung noch ausreichend Zeit für eine Nachbesetzung der Stelle an der abgebenden Schule besteht..... b) für zu besetzende Stellen zum 1.2.2012 ist die Schulaufsichtsbehörde bis zum 31.10.2011 vor Ausschreibung einer Stelle verpflichtet zu prüfen, ob aus dem allgemeinen Versetzungsverfahren gemäß Runderlass vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21) noch entsprechend geeignete Versetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerber für eine Besetzung der Stelle zur Verfügung stehen....... Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle an der M1-Gesamtschule in Dortmund. Mit Schreiben vom 08.12.2011 wurde er zu einem Vorstellungsgespräch für den 13.12.2011 eingeladen (Bl. 7 d.A.). Das Einladungsschreiben endete mit folgendem Satz: Sie denken bitte daran, dass eine Bewerbung in einem schulscharfen Auswahlverfahren unter der Voraussetzung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses beim Land NRW normalerweise nicht möglich ist. Dieser Satz stand im Zusammenhang mit Telefongesprächen zwischen dem Kläger und den Mitgliedern der Schulleitung der M1-Gesamtschule. In diesen Telefongesprächen wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme am Auswahlgespräch für ihn nur möglich sei, wenn er zuvor das unbefristete Arbeitsverhältnis durch Kündigung beende und dies durch Vorlage des Kündigungsschreibens belege. Der Kläger legte den geforderten Nachweis am 13.12.2011 nicht vor. Er wurde sodann vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2011 an die Bezirksregierung Arnsberg sowie an die Schulleitung der M1-Gesamtschule wandte sich der Kläger gegen den Ausschluss vom Auswahlverfahren. Er hat die Ansicht vertreten, die Forderung des beklagten Landes, ein Kündigungsschreiben vorzulegen, um am Auswahlverfahren teilnehmen zu können, sei nicht mit dem Grundsatz der Bestenauslese in Einklang zu bringen. Es könne vom Kläger nicht verlangt werden, seine bisherige Stelle zu kündigen, solange nicht geklärt sei, ob er die Stelle an der M1-Gesamtschule in Dortmund erhalten werde. Die Forderung nach einer vorhergehenden Kündigung als Voraussetzung zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch sei im Hinblick auf die Bestenauslese sachfremd und habe mit Leistungserwägungen nichts zu tun. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger ein Interesse an der Feststellung, dass das beklagte Land nicht berechtigt sei, eine Kündigung zu fordern. Da das beklagte Land zudem seine Praxis auch künftig nicht ändern wolle, habe er auch einen Anspruch darauf, zukünftig in entsprechenden Bewerbungsverfahren zugelassen zu werden. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, die Teilnahme des Klägers an Vorstellungsgesprächen für eine ausgeschriebene Stelle an der M1-Gesamtschule Dortmund von der vorherigen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen; 2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger unabhängig von einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungsverfahren für schulscharf ausgeschriebene Stellen im Schuldienst des Landes NRW und insbesondere an der M1-Gesamtschule Dortmund zuzulassen Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, die Nichtzulassung des Klägers zum Auswahlgespräch sei nicht zu beanstanden. Gemäß Nummer 4.6 des Einstellungserlasses vom 06.01.2011 sei eine Bewerbung für den Seiteneinstieg für Lehrkräfte nicht möglich, die sich bereits in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis zum Lande Nordrhein-Westfalen befinden. Die Verengung des Bewerberfeldes in Ausschreibungsverfahren beruhe auf sachlichen Erwägungen. Durch den Ausschluss von Versetzungsbewerbern von schulscharfen Ausschreibungsverfahren solle verhindert werden, dass durch eine kurzfristige Versetzung die Versorgung an der bisherigen Schule des Versetzungsbewerbers beeinträchtigt beziehungsweise gefährdet werde, da der durch den Wechsel geschaffene Bedarf zum Schuljahresbeginn nicht mehr zeitnah gedeckt werden könne. Daneben diene die Einschränkung der Versetzungsmöglichkeit dem auch rechtlich anzuerkennenden Belang der pädagogischen Kontinuität. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es sei dem Kläger zuzugeben, dass die im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren an der M1-Gesamtschule Dortmund von der Schulleitung erhobene Forderung, der Kläger möge zunächst sein unbefristetes Arbeitsverhältnis kündigen, um sodann an einem Auswahlverfahren teilnehmen zu können, auf den ersten Blick unzumutbar erscheine. Diese Forderung stelle aber unter Berücksichtigung der gegebenen Erlasslage die einzige Möglichkeit für den Kläger dar, an dem Auswahlverfahren teilzunehmen. Das beklagte Land unterscheide bei der Vergabe von Lehrerstellen zwischen Lehrern, die sich bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land befänden und Bewerbern, die sich nicht in einem solchen Arbeitsverhältnis befänden. Für erstere richte sich der Wechsel an eine andere Schule insbesondere nach dem Runderlass zu Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen vom 24.11.1989 sowie den diesen ergänzenden Regelungen. Nach diesen Regelungen seien bei Versetzungsanträgen aus persönlichen Gründen die Interessen an der Unterrichtsversorgung der abgebenden Schule gegen die persönlichen Interessen der Lehrkraft abzuwägen, wobei die Freigabe zur Versetzung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag verweigert werden könne. Solange der Kläger sich in einem ungekündigten Dauerbeschäftigungsverhältnis zum beklagten Land befunden habe, sei er nach der gegebenen Erlasslage nicht befugt, an dem Auswahlverfahren an der M1-Gesamtschule Dortmund teilzunehmen. Die Regelungen des Erlasses vom 06.01.2011 sowie die Praxis des beklagten Landes bei der Anwendung des Erlasses seien rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG NRW hat es sich darauf bezogen, dass dem Dienstherrn aufgrund seines Organisationsermessens die Befugnis zukomme, Ablauf und Durchführung des Lehrereinstellungsverfahrens allgemein zu regeln. Dabei stehe dem Dienstherrn grundsätzlich auch die Entscheidung zu, welche Gruppe von Bewerbern zu einem derartigen Einstellungsverfahren zugelassen werde. Mit der Entscheidung, Versetzungsbewerber nicht an schulscharfen Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu lassen, habe das beklagte Land auch nicht sein Ermessen überschritten. Die mit dieser Regelung verbundene Verengung des Bewerberfeldes beruhe auf sachlichen Erwägungen. Mit dem Ausschluss von laufbahngleichen Versetzungsbewerbern von schulscharfen Ausschreibungsverfahren, insbesondere kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres solle verhindert werden, dass durch eine kurzfristige Versetzung die Versorgung an der bisherigen Schule des Versetzungsbewerbers beeinträchtigt bzw. gefährdet wird, da der durch den Wechsel geschaffene Bedarf zum Schuljahresbeginn nicht mehr zeitnah gedeckt werden könne. Gerade in ländlich geprägten Regionen, die von Lehrkräften häufig als unattraktiv empfunden würden, wäre eine Deckung des Lehrerbedarfs kaum möglich. Zudem diene die Einschränkung der Versetzungsmöglichkeit dem auch rechtlich anzuerkennenden Belang der pädagogischen Kontinuität. Insofern könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese berufen. Eine Bestenauslese sei nur zwischen den zulässigen Bewerbern vorzunehmen. Gegen dieses ihm am 12.06.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12.07.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.09.2012 mit am 12.09.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass vorliegend abweichend von dem Fall, der durch das OVG Münster in 2006 entschieden wurde, es nicht um fachliche Zulassungsvoraussetzungen, sondern darum ginge, dass die Teilnahme am Vorstellungsgespräch nach erfolgter Bewerbung davon abhängig gemacht worden sei, ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber zu kündigen. Vorliegend sei die Bewerbung ausdrücklich zugelassen worden, weshalb der Kläger bereits zum zugelassenen Bewerberkreis gehört habe. Nachbesetzungsprobleme des beklagten Landes reichten auch nicht aus, um eine Unterscheidung zwischen schon beschäftigten und nicht beschäftigten Bewerbern zu treffen. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung sei nicht ersichtlich. Er vertritt die Ansicht, die Beschränkung des Anspruch auf eine Versetzung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren sei nicht begründet und bestreitet eine ordnungsgemäße Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden persönlichen Belange für eine Versetzung. Der Versetzungswunsch des Klägers sei offensichtlich vor Ausschreibung weder geprüft noch berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.06.2012 AZ.: 1 Ca 241/12 abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, die Teilnahme des Klägers an Vorstellungsgesprächen für eine ausgeschriebene Stelle an der M1-Gesamtschule Dortmund von der vorherigen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger unabhängig von einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu Vorstellungsgesprächen für schulscharf ausgeschriebenen Stellen im Schuldienst des Landes NRW und insbesondere an der M1-Gesamtschule Dortmund zuzulassen Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen Es verteidigt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen das erstinstanzliche Urteil. Es behauptet, dem Grundsatz Versetzung vor Einstellung sei im Ausschreibungsverfahren Beachtung geschenkt worden. Dem Versetzungsantrag des Klägers zum 01.02.2012 habe nicht stattgegeben werden können, da er eine Lehrbefähigung in einem Bedarfsfach für einen fachspezifischen Bedarf an seiner derzeitigen Schule aufweise und daher keine Freigage der Schulaufsichtsbehörde erfolgt sei. Es verweist darauf, dass kein Versetzungsantrag des Klägers bezogen auf Dortmund vorgelegen habe, vielmehr hätten sich diese bezogen auf Bielefeld, Minden-Lübbecke, Münster, Köln und Düsseldorf. Da somit für die M1-Gesamtschule Dortmund kein Versetzungsbewerber mit Freigabe vorgelegen habe, sei die Stelle ausgeschrieben worden. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufungsbegründung gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass: a) Das Verfahren des beklagten Landes bei der Einstellung von Lehrkräften im Rahmen sog. Schulscharfer Ausschreibungen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 GG. Jeder Deutsche hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. In dieser Bestimmung findet sich die verfassungsrechtliche Anerkennung des Leistungsprinzips für das Recht des öffentlichen Dienstes und zugleich eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Öffentliche Ämter iSd. Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Grundsätzlich steht es dem öffentlichen Arbeitgeber frei, für die geschaffenen Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine Stelle bzw. einen Dienstposten werden die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festgelegt. Die Funktionsbeschreibung der Stelle/des Dienstpostens bestimmt objektiv die zu erfüllenden Kriterien. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen, um eine bestmögliche Besetzung zu gewährleisten. Die Erstellung eines konstitutiven Anforderungsprofils ist Ausdruck der Anwendung der in Art. 33 Abs. 2 GG für die Personalentscheidung genannten Kriterien. Es soll eindeutig ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausschließen. Das Auswahlprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erbringenden Voraussetzungen her. (ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt auch BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 9 AZR 358/11, NZA-RR 2013, 439) Die daraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden Personalauswahl selbst, sondern auch bei der ihr vorgelagerten Entscheidung, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung angesprochen werden soll. Da in solche Entscheidungen des Dienstherrn regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen, ist ihm jedoch ein weitgefasster Spielraum zuzubilligen, ob er eine Stelle überhaupt besetzt und welchen Personenkreis er dafür in Betracht zieht. Dieses dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden. Das heißt, dass Beschränkungen des Bewerberkreises einen sachlich vertretbaren Grund haben müssen, (OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 6 B 557/07 -, [...]; dem folgend OVG NRW Beschluss vom 24.10.2008, - 6 B 1308/08 - , [...]; sehr ausführlich unter Darlegung der historischen Entwicklung der derzeitigen Gestaltung der Lehrereinstellung LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2008, - 17 Sa 281/08 - , [...]), denn Art. 33 Abs. 2 GG regelt alle Stufen des Auswahlprozesses für die Besetzung öffentlicher Ämter, dass heißt sowohl die Sammlung der Bewerber als auch die Auswahl aus dem so gefundenen Bewerberkreis. Dabei ist es grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, dass der öffentliche Dienstherr bzw. der öffentliche Arbeitgeber ein Anforderungsprofil für zu besetzende Positionen erstellt, mit dessen Hilfe ungeeignete von grundsätzlich geeigneten Bewerbern gesondert werden. Das Anforderungsprofil seinerseits muss allerdings den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen. Es muss inhaltlich so ausgestaltet sein, dass die von vornherein als unzulässig ausscheidenden Bewerber tatsächlich weniger geeignet sind als die durch das Anforderungsprofil zugelassenen Bewerber. Das Anforderungsprofil darf nur darauf abzielen, eindeutig ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber auszuschließen (LAG Hamm, Urteil vom 03.09.2009, 11 Sa 560/09; BAG Urteil vom 15.03.2005, AP Nr. 62 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Spielraum, der dem öffentlichen Arbeitgeber bei der Entscheidung über den anzusprechenden Bewerberkreis zusteht, weit bemessen. (OVG NRW, Beschluss . 08.08.2007, 6 B 750/07, - [...] -) b) Nach diesen Grundsätzen war das beklagte Land berechtigt, den Bewerberkreis auf solche Bewerber zu beschränken, die sich noch nicht in einem Dienstverhältnis als Lehrer zu dem beklagten Land befunden haben. Die gleichmäßige Unterrichtsversorgung in allen Landesteilen, auch in ggf. nicht so als so attraktiv empfundenen, ländlichen Gemeinden ist ein hohes Gut. Der Dienstherr ist bereits nach dem § 78 Abs. 4 SchulG NRW verpflichtet, ein Bildungsangebot der jeweiligen Schulform in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten, welches gem. § 80 Abs. 1 SchulG NRW zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen dienen soll. Dies setzt voraus, dass eine möglichst gleichmäßige Unterrichtsversorgung für alle in der jeweiligen Schulform erforderlichen Unterrichtsfächer gewährleistet werden kann. Dieses erfordert sowohl die Erfüllung des absoluten Bedarfs an Lehrkräften, so dass ggf. einem Bedarf allein durch Versetzungen schon deshalb nicht Rechnung getragen werden kann, als dadurch zusätzlich angefallener Bedarf an Lehrkräften nicht erfüllt werden kann; als auch die Erfüllung des qualitativen Bedarfes je nach erforderlicher Fächerkombination der Lehrkraft. Diesem gerecht zu werden, ist ein legitimes Anliegen des Dienstherrn, welche sich mitnichten in einem Selbstzweck erfüllt noch der Verwaltungsvereinfachung dient, sondern der Bedienung der Belange der hierauf angewiesenen Bevölkerungsgruppen. Grundsätzlich ist der Dienstherr daher auch aus sachlichen Gründen berechtigt, das Bewerberfeld auf Neueinstellungen auszurichten, um so die zu besetzenden Stellen etwa zu erhöhen (also zusätzliche Stellen zu schaffen). Letztlich kann aber auch dann nichts anderes gelten, wenn es sich um die Nachbesetzung einer freigewordenen, bereits vorhandenen Stelle handelt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Ausschluss von Versetzungsbewerbern stelle keinen sachlichen Grund dar, da die sodann freigewordene Stelle ausgeschrieben werden könne, verkennt er die Interessenlage sowohl des beklagten Landes als auch der von einer Abgabe der Lehrkraft betroffenen Schule und Schüler. Zu Recht hat das Land darauf verwiesen, dass eine solche Versetzung, die jedenfalls zum 01.02. eines Kalenderjahres innerhalb eines Schuljahres erfolgt, eine Lücke hinterlässt. Die Stelle der zu versetzenden Lehrkraft kann erst nach der abschließenden Besetzungsentscheidung überhaupt neu ausgeschrieben werden, was wiederum ein Auswahlverfahren nach sich zieht, so dass die durch "Versetzung" im untechnischen Sinne freigewordene Stelle für einen längeren Zeitraum unbesetzt bliebe und entweder durch Vertretungsunterricht durch andere Lehrkräfte erteilt werden oder aber - falls ein entsprechender Fachlehrer nicht vorhanden ist - entfallen müsste. Dass dies eine sowohl die Unterrichtsversorgung an sich als auch die Kontinuität der Unterrichtsversorgung der jeweiligen Klassen beeinträchtigende Situation darstellt, liegt auf der Hand. Für den Fall, dass eine solche Nachbesetzung wiederum mit einem Versetzungsbewerber erfolgen müsste, ergäbe sich hieraus eine Reihenschaltung, die gleiche Beeinträchtigungen an mehreren Schulen erzeugen würde. Dieser Ansicht steht auch nicht die Entscheidung des BAG vom 15.03.2005 (- 9 AZR 142/04 -, NZA 2005, 1185) entgegen. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zwar ausgeführt, dass allein die Notwendigkeit der Nachbesetzung einer Stelle nicht den Ausschluss einer Lehrkraft von einer Beförderungsbewerbung begründen kann, weil diese noch nicht die vorgeschriebene Beschäftigungszeit von fünf Jahren absolviert hatte. Dieser Entscheidung lag aber ein Fall zugrunde, bei dem bereits beschäftigte Lehrkräfte zur Bewerbung grundsätzlich zugelassen waren, somit ein insgesamt anderes Bewerberfeld und von den externen Bewerbern eben nicht eine solche bereits erbrachte Arbeitsleistung verlangt worden war. Hier hat das BAG allein die Erleichterung der Verwaltung durch eine bessere Planbarkeit aufgrund einer fünfjährigen Verweildauer der Lehrkräfte im Bereich der Sekundarstufe I vor der Möglichkeit zur Bewerbung in die Sekundarstufe II nicht als ausreichend für die unterschiedliche Behandlung der internen und externen Bewerber erachtet, da dies für eine Sicherung der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs in der Sekundarstufe I nicht erforderlich gewesen sei. (BAG, a.a.o; Rz: 40 - 42) Gleichwohl hat es die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (siehe nur BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, 2 C 17.03, NVwZ 2005, 702), wonach Versetzungsbewerber grundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG haben, lediglich zitiert, nicht abgelehnt und für den zu entscheidenden Fall als nicht einschlägig angesehen, da es sich um ein Beförderungsamt handelte. Danach ist der öffentliche Dienstherr nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung durchaus berechtigt, Versetzungsbewerber von einem Bewerbungsverfahren auszuschließen, wenn sachliche Gründe gegeben sind. c) Ein solcher sachlicher Grund ist vorliegend nach Auffassung der Kammer wie oben ausgeführt auch gegeben. Der Kläger und andere bereits im Schuldienst befindliche Beschäftigte werden durch diese Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig benachteiligt, da deren Belange auf andere Weise hinreichend berücksichtigt werden. Gem. dem Runderlass des Kultusministerium NRW vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21) Ziff. 2 können Versetzungen aus persönlichen Gründen vorgenommen werden. Gem. dem hierzu ergangenen Erlass aus Mai 2011 ist geregelt, dass zum 1. Februar und 1. August 2012 Versetzungen möglich waren, soweit freie und besetzbare Stellen zur Verfügung stehen. Gem. Ziff. 1 ist eine Freigabeerklärungen für das allgemeine Versetzungsverfahren unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an den Schulen und der persönlichen Interessen an einer Versetzung zu erteilen, wobei es fünf Jahre nach dem ersten Versetzungsantrag einer Freigabeerklärung nicht mehr bedarf. Für den Kläger besteht somit zweimal im Jahr die grundsätzliche Möglichkeit, den Schulort zu wechseln. Dies entspricht den Intervallen der Ausschreibungen. Nach fünf Jahren ist bei Gegebenheit einer freien Stelle auch keine Beschränkung durch eine Freigabeerklärung mehr gegeben. Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass seine persönlichen Belange nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das beklagte Land unwidersprochen vorgetragen hat, ein Antrag, der sich auch nur annähernd auf den Raum Dortmund bezogen hätte, habe seitens des Klägers gar nicht vorgelegen. Einen besonderen persönlichen Belang, gerade seine derzeitige Stammschule verlassen zu wollen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit abgestellt hat, näher an den Wohnort seines Sohnes gelangen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie dies bei einem so weit gestreuten Versetzungswunsch wie von ihm vorgetragen eher möglich wäre, als bei einem Einsatz in Rahden. d) Entgegen der Ansicht des Klägers ist er auch nicht unter Kriterien aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, die für die übrigen Bewerber nicht galten, obwohl er zuvor zu diesem Bewerbungsverfahren zugelassen worden ist. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, das nach den zu beachtenden Bestimmungen bereits seine schriftliche Bewerbung mangels Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen nicht hätte beachtet, sondern an ihn zurückgegeben werden müssen. Der Kläger ist aber in das Bewerbungsverfahren nicht endgültig aufgenommen worden. Zwischen den Parteien war nicht streitig, dass dem Kläger in Telefonaten mit der die Einstellung durchführenden Schulleitung mitgeteilt worden ist, dass eine Teilnahme am Auswahlgespräch, zu dem er allerdings insoweit fehlerhaft eingeladen worden ist, nur möglich sei, wenn er zuvor das Dienstverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen beendet und dies durch die Kündigung nachweist. Es ist ihm damit deutlich gemacht worden, dass an der in der Ausschreibung formulierten Voraussetzung, wonach eine Bewerbung für Lehrkräfte, die sich bereits in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen befinden, nicht möglich ist, festgehalten wird. Er ist daher dazu angehalten worden, die Voraussetzungen für eine Einstellung zu schaffen; ebenso wie bei der Einstellungsvoraussetzung des Vorhandenseins eines bestimmten Befähigungsnachweises die (vorläufige) Zulassung möglich wäre, wenn der Erhalt des Nachweises bis zum Einstellungszeitpunkt gegeben ist. Das beklagte Land hat daher deutlich gemacht, dass sie den Kläger ohne diese Voraussetzung - Nichtvorhandensein eines schon bestehenden Dauerbeschäftigungsverhältnisses - nicht am weiteren Bewerbungsverfahren teilnehmen lassen wird. Diese Mitteilung an den Kläger geschah zu Recht, da das beklagte Land nach den obigen Ausführungen das Bewerberfeld auf externe Bewerber, also solche, die eben nicht in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen, begrenzen durfte. Damit durfte das beklagte Land den Kläger auch zu diesem Zeitpunkt noch von dem Bewerbungsverfahren ausschließen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall einer Lehramtsbewerberin entschieden hat, für welche sogar bereits eine Einstellungsempfehlung vorlag, die aber zu diesem Zeitpunkt das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden hatte. (BAG, Urteil vom 15.01.2013, - 9 AZR 358/11 -, a.a.O.) e) Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus Ziff. 1.3 des Erlasses vom 6 Januar 2011. Zwar ist das beklagte Land mit der dort aufgeführten Regelung eine Selbstbindung eingegangen, weshalb sie bereits beschäftigte Bewerber nicht ohne weiteres aus dem Auswahlverfahren ausschließen kann, wenn es sich um einen geeigneten Versetzungsbewerber handelt, der im allgemeinen Versetzungsverfahren nach BASS 21-01 Nr. 21 nicht berücksichtigt worden ist. Dem steht aber bereits entgegen, dass sich der Kläger im Versetzungsverfahren weder für Dortmund noch den näheren Raum Dortmund beworben hatte. Weiterhin lag auch eine Freigabeerklärung der derzeitigen Stammschule des Klägers nicht vor; die Voraussetzungen für eine Versetzung ohne Freigabeerklärung sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Die Berufung war zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

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