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  • 18.12.2013 · IWW-Abrufnummer 134025

    Verwaltungsgericht Bremen: Urteil vom 26.09.2013 – 5 K 909/12

    Ein Heilpraktiker, der seinen schwer erkrankten Patienten dazu rät, ohne weitere Rücksprache die ärztlich verordneten Medikamente abzusetzen, ist sittlich unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. f der 1. DVO-HeilPrG. In einem solchen Fall hat die Behörde daher nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilPrG die Heilpraktikererlaubnis zu widerrufen.


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    RechtsgebieteHeilPrG, HeilprG-DVOVorschriftenHeilPrG § 7, HeilprG-DVO § 2 lit. f, HeilPrG-DVO § 7 Abs 1 S 1