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    Fahrtenbuch unleserlich: nachträgliche Reinschrift unzulässig

    Bild: © Gina Sanders - Fotolia

    | Ein Fahrtenbuch (siehe Themenspezial in PP 01/2022, Seite 20 ) kann auch handschriftlich geführt werden. In diesem Zusammenhang hat nun das Finanzgericht (FG) München entschieden, dass ein unleserliches Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden kann. Ein solcher Mangel kann auch durch ein nachträgliches Transkript nicht geheilt werden ( FG München, Urteil vom 09.03.2021, Az. 6 K 2915/17, Abruf-Nr. 223346 ). |

     

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern als Nachweis gegenüber dem Finanzamt (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 14.03.2012, Az. VIII B 120/11).

     

    PRAXISTIPP | Gegen die Entscheidung des FG München ist die Revision beim BFH anhängig (Az. VIII R 12/21). Auch wenn die Erfolgschancen eher als gering einzustufen sind, können Sie ähnliche Fälle als Betroffener über einen Einspruch vorerst offenhalten.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 2 | ID 47905129