Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Patientenkommunikation

    Verordnungen - ein Leitfaden für Ihre Patienten

    von Silke Jäger, Fachjournalistin Gesundheitswesen, Marburg

    | Im Umgang mit Verordnungen tauchen immer wieder Probleme auf - auch Patienten verursachen zuweilen Schwierigkeiten. Mit dem folgenden Leitfaden helfen Sie Ihren Patienten dabei, die Heilmittelverordnung richtig zu benutzen. Sie finden den Text auch unter www.pp.iww.de als Word-Dokument im Bereich „Downloads“ > „Arbeitshilfen“. Sie können den Leitfaden ausdrucken und in Ihrer Praxis auslegen. |

    Allgemeines

    Sie haben vom Arzt eine Verordnung zur Heilmittelbehandlung bekommen. Damit Ihr Therapeut ordnungsgemäß mit Ihrer Krankenkasse abrechnen kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Dieser kleine Leitfaden will Sie darüber informieren, wie Sie Ihren Therapeuten dabei unterstützen können, dass seine Vergütung nicht aus formalen Gründen gekürzt wird. Das hat auch Vorteile für Sie: Bei einem reibungslosen Ablauf können Sie sich besser auf das Gesundwerden konzentrieren.

    Beginn der Behandlung

    Auf der Verordnung ist das Datum der Ausstellung vermerkt. Nun haben Sie zwei Wochen Zeit, um die Behandlung zu beginnen - sofern Ihr Arzt nichts anderes vermerkt hat. Machen Sie, direkt nachdem Sie die Verordnung erhalten haben, einen Termin mit Ihrem Physiotherapeuten aus. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist wird die Verordnung ungültig und der Therapeut darf die Behandlung nicht aufnehmen. Sie brauchen dann ein neues Rezept von Ihrem Arzt.

    Unterbrechung der Behandlung

    Auf dem Rezept ist vermerkt, wie oft Sie behandelt werden sollen - einmal pro Woche oder öfter. Außerdem ist durch die Anzahl der Behandlungseinheiten die Dauer der Behandlungsserie festgelegt. Der Therapeut ist an diese Behandlungsfrequenz gebunden. Können Sie den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, sollten Sie rechtzeitig absagen, damit der Therapeut Gelegenheit hat, den Termin anderweitig zu vergeben. Sonst entstehen ihm Kosten, die Sie unter Umständen auf eigene Rechnung übernehmen müssen. Die genauen Regelungen dazu werden normalerweise in einem Behandlungsvertrag vereinbart, den Sie zu Beginn der Therapie mit Ihrem Therapeuten abschließen.

     

    Sind Sie krank oder fahren Sie in den Urlaub, kann das Rezept 14 Tage unterbrochen werden. Sprechen Sie in diesen Fällen rechtzeitig mit Ihrem Therapeuten. Das gilt auch, wenn Sie stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Können Sie länger als zwei Wochen nicht zur Therapie erscheinen, brauchen Sie ein neues Rezept, um die Therapie fortsetzen zu können.

    Quittieren der Behandlung

    Auf der Rückseite des Rezepts bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift, dass Sie den vereinbarten Behandlungstermin wahrgenommen und die auf der Vorderseite des Rezepts vermerkte Therapieform erhalten haben. Dem Therapeuten ist es nicht erlaubt, die Behandlungsdaten zu ändern. Es muss immer das tatsächliche Behandlungsdatum quittiert werden, sonst kann dem Therapeuten ein Betrugsversuch vorgeworfen werden, der ernsthafte Konsequenzen für ihn haben kann. Sind Sie nicht selbst in der Lage, auf dem Rezept zu unterschreiben, darf das auch ein von Ihnen bestimmter Stellvertreter tun, zum Beispiel ein Angehöriger oder eine Pflegekraft. Der Therapeut selbst darf nicht stellvertretend für Sie unterschreiben.

    Erstverordnungen und Folgeverordnungen

    Die Höchstmenge der Therapieeinheiten ist für jede Krankheit durch die sogenannte Heilmittel-Richtlinie festgelegt. Sie können also für ein und dieselbe Diagnose nicht beliebig viele Therapieeinheiten verordnet bekommen. Auf jede Erstverordnung kann Ihnen Ihr Arzt nur so viele Folgeverordnungen ausstellen, bis diese Höchstmenge erreicht ist. Wenn Sie sich entschließen sollten, den Therapeuten oder den Arzt zu wechseln, können Sie für die gleiche Diagnose keine neue Erstverordnung bekommen. Das heißt, die Anzahl der möglichen Therapieeinheiten bleibt immer gleich.

    Längerfristiger Behandlungsbedarf

    Sollten aufgrund der Ausprägung Ihres Krankheitsbilds mehr Behandlungseinheiten erforderlich sein, als in der Heilmittel-Richtlinie vorgesehen sind, kann der Arzt von der Höchstverordnungsmenge abweichen. In einigen Fällen bedarf es dazu einer Genehmigung durch Ihre Krankenkasse. Es kann also sein, dass ein entsprechender Antrag gestellt werden muss, bei dem Ihre Mithilfe erforderlich ist.

     

    Hat Ihr Arzt festgestellt, dass Ihr Krankheitsbild zu jenen gehört, bei denen die Verordnung einer längerfristigen Heilmittelbehandlung möglich ist, kann er veranlassen, dass die Therapie ein Jahr lang fortgeführt wird. In einigen Fällen bedarf es dazu eines Antrags bei Ihrer Krankenkasse. Dann schreiben Ihr Arzt und gegebenenfalls Ihr Therapeut einen Bericht an die Kasse, um den langfristigen Heilmittelbedarf bei Ihnen zu begründen. Wird ein solcher Bedarf bei Ihnen festgestellt, brauchen Sie nur alle 12 Wochen zum Arzt zu gehen, damit er Ihren Gesundheitszustand und den Verlauf der Therapie beurteilen kann.

    Zuzahlungen

    Ihr Therapeut ist gesetzlich dazu verpflichtet, 10 Prozent des Rezeptwerts als Zuzahlung zu verlangen. Dieses Geld zieht er im Auftrag Ihrer Kasse ein. Er kann deshalb nicht eigenmächtig den Betrag verändern. Unter bestimmten Umständen sind Sie von der Zuzahlung befreit oder können einen Teil Ihrer Zuzahlungen von der Kasse zurückerstattet bekommen. Einzelheiten zu diesen Regelungen erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 15 | ID 42585755