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  • · Fachbeitrag · Langfristgenehmigungen

    G-BA konkretisiert die Regelungen erneut

    | Seit Anfang des Jahres ist das Verfahren bei langfristigem Heilmittelbedarf eindeutiger geregelt. Seitdem müssen Ärzte auf denjenigen Verordnungen den ICD-10-Code angeben, die einen langfristigen Heilmittelbedarf ausweisen. Doch wie sieht es bei den Verordnungen aus, für die der Patient erst noch eine Genehmigung von seiner Krankenkasse braucht? |

     

    • Für Patienten, die eine „Langfristverordnung“ vom Arzt bekommen, obwohl ihre Diagnose nicht als eine gilt, für die ein langfristiger Heilmittelbedarf festgestellt wurde, gilt Folgendes: Diese Patienten müssen die Langfristgenehmigung erst bei ihrer Krankenkasse beantragen. Der ICD-10-Code dieser Diagnose ist nicht in der Anlage 2 des Merkblatts gelistet und muss demnach auch nicht zwingend auf der Verordnung vermerkt sein. Bis zur Genehmigung des langfristigen Heilmittelbedarfs müssen diese Patienten erst nach den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie versorgt werden - also in der Reihenfolge Erstverordnung > Folgeverordnung > Verordnung außerhalb des Regelfalls. Lehnt die Krankenkasse den Antrag auf Langfristtherapie ab, kann der Arzt trotzdem medizinisch notwendige Heilmittel weiter verordnen.

     

    • Für Patienten, deren Diagnose in der Anlage 2 gelistet ist, gilt: Sie müssen nicht das Verfahren Erstverordnung > Folgeverordnungen > Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls durchlaufen. Die Verordnung gilt sofort als Verordnung außerhalb des Regelfalls. Diese Verordnungen müssen einen ICD-10-Code enthalten und gelten für bis zu zwölf Wochen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • In der Juni-Ausgabe veröffentlichen wir ein Schaubild zum Verordnungsverlauf bei langfristigem Heilmittelbedarf.
    • Sie finden weitere Beiträge zu diesem Thema unter dem Stichwort „Langfrist“ in unserem Archiv. Im Downloadbereich finden Sie das Merkblatt inklusive Anlagen.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 1 | ID 39245860