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  • · Fachbeitrag · Coronatest

    Corona-Schnelltests als Physiopraxis bei der KV abrechnen ‒ so funktioniert‘s

    | Seit dem 08.03.2021 dürfen auch Physiopraxen Point-of-Care-(PoC-)Antigentests für die eigene Belegschaft gegenüber der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen (PP berichtete online unter iww.de/pp , Abruf-Nr. 47295342) . Wie das funktioniert, erklärt dieser Kurzbeitrag. |

     

    Die regionalen KVen halten Onlineportale für die Abrechnung vor. Zunächst müssen Sie sich dort als „Nichtmitglied“ registrieren. Ihre Nutzerdaten erhalten Sie per Einschreiben mit Rückschein. Ihr Zugang wird erst freigeschaltet, wenn der Rückschein bei der KV eingegangen ist. Danach können Sie sich anmelden und jeden Monat die entsprechenden Sachkosten eingeben ‒ und zwar in dem Monat, in dem sie entstanden sind. Die Angaben werden auf Plausibilität geprüft. Sie dürfen nur Sachkosten für PoC-Antigen-Tests abrechnen, die unter www.bfarm.de/antigentests aufgelistet sind. Die Abrechnungsfrist eines Leistungsmonats endet grundsätzlich am Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden dritten Monats. Ihre Physiopraxis erhält jeden Monat zunächst eine Abschlagszahlung von 95 Prozent auf der Basis der eingegebenen Daten des Vormonats. Eine Abschlussrechnung wird jeweils zum Quartalsende durchgeführt. Der erste solche Abrechnungsbescheid wurde Ende März 2021 erstellt.

     

    PRAXISTIPP | Korrekturen sind bis sechs Monate nach dem Abrechnungsmonat möglich. Der zu ändernde Wert wird dabei einfach überschrieben und die Differenz zum bereits abgerechneten Wert ermittelt. Die Restzahlung erfolgt unter Berücksichtigung eventueller Korrekturen und unter Abzug der Verwaltungskosten.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 1 | ID 47364243