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  • · Fachbeitrag · Bundesagentur für Arbeit

    Kurzarbeitergeld: Nach dem 31.03.2022 gelten diese Verlängerungsregeln bis zum 30.06.2022

    | Der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Sonderregelungen für die Kurzarbeit (vgl. PP 05/2020, Seite 5 ff.) bis zum 30.06.2022 beschlossen. Zur Gesetzesänderung gehört der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit. |

    Das gilt bis 30.06.2022

    • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.

     

    • Auch Beschäftigte in der Leiharbeit können unterstützt werden. Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30.06.2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30.06.2022, verlängert.

     

    • Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, bis Ende Juni weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat ‒ gerechnet ab März 2020 ‒ auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.

     

    • Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

     

    • Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

     

    Weitere Informationen dazu sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

     

    (JT)

     

    Quelle | Bundesagentur für Arbeit

    Quelle: ID 48161068