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  • · Fachbeitrag · BGH-Urteil

    Zuwendungen an Ärzte könnten Bestechung sein

    | Wenn Ärzte Zuwendungen von zum Beispiel Therapeuten annehmen, machen sie sich strafbar. Ob sie sich dadurch auch der Bestechung schuldig machen können, will nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung klären. Die Voraussetzung dafür ist, dass niedergelassene Ärzte als Amtsträger eingestuft werden.Wann der Große Senat für Strafsachen darüber berät, wird im Vorfeld nicht bekannt gegeben. |

     

    Entscheidend für den Straftatbestand sei nicht, ob Ärzte sich in ihrem Verordnungsverhalten durch die Zuwendungen haben beeinflussen lassen. Allein das Annehmen von Geld oder geldwerten Leistungen reiche aus, betonte der niedersächsische Oberstaatsanwalt Marcus Röske, der das Verfahren vor dem BGH mit angestoßen hatte.

     

    Ob der BGH die Meinung von Röske teilen wird, ist indes unklar. Folgt der BGH der Meinung des Oberstaatsanwalts, müssten niedergelassene Ärzte nicht mehr wie bisher als Freiberufler selbst für ihre Praxisausstattung sorgen. Dafür müssten dann streng genommen die Krankenkassen aufkommen. Auch wäre zu klären, wie Behandlungsverträge zwischen Arzt und Patienten und die Schweigepflicht des Arztes mit einer Amtsträgerschaft vereinbar wären.

     

    Auch das Versorgungsstrukturgesetz, das seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, sieht eine Verschärfung der Kontrollen vor. Wenn Ärzte beispielsweise auch eine Physiotherapiepraxis besitzen, oder wenn sie anstelle eine GKV-Leistung zu verordnen, eine IGeL-Leistung verkaufen, kann es nach den neuen Regelungen problematisch werden. Auch Heilmittelerbringer dürften die neuen Regelungen zu spüren bekommen. Welche Arten von Kooperation noch legal und welche schon illegal sind, hängt vom Einzelfall ab.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30897270