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  • · Fachbeitrag · Beschäftigtendatenschutz

    Auskünfte über Ex-Mitarbeiter an deren neuen Arbeitgeber: So sind Sie auf der sicheren Seite!

    von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Dürfen Arbeitgeber neue oder potenzielle Arbeitgeber von ausgeschiedenen Mitarbeitern vor dem Ex-Mitarbeiter warnen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz sagt Ja ‒ aber nur bei berechtigtem Interesse. Eine Pflegekraft verklagte ihren ehemaligen Arbeitgeber erfolgreich auf Unterlassung ( Urteil vom 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/22, Abruf-Nr. 230904 ). Allgemeine Kriterien für ein berechtigtes Interesse an Auskünften definierte das Gericht allerdings nicht. Sowohl für Warnhinweise als auch für andere Auskünfte über ehemalige Mitarbeiter ist Inhabern von Physiotherapiepraxen daher aus anwaltlicher Sicht der sicherste Weg zu empfehlen. |

    Unterlassungsklage einer Pflegekraft erfolgreich

    Eine Pflegekraft ‒ die spätere Klägerin ‒ hatte auf eigenen Wunsch den Arbeitgeber gewechselt. Am ersten Arbeitstag beim neuen Arbeitgeber rief der Geschäftsführer des ehemaligen Arbeitgebers den neuen Arbeitgeber an und warnte ihn vor der Unzuverlässigkeit seiner ehemaligen Mitarbeiterin.

     

    • Warnhinweise des Geschäftsführers an den neuen Arbeitgeber
    • Der Lebenslauf der Mitarbeiterin bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses sei lückenhaft und habe eine unwahre Angabe hinsichtlich deren Vorbeschäftigung enthalten.
    • Die Mitarbeiterin sei nicht fähig gewesen, selbst einen Dienstplan zu erstellen. Sie habe fremde Hilfe durch ihren Ehemann benötigt. Dabei habe sie einen schwerwiegenden Datenschutzverstoß begangen, indem sie vertrauliche Daten an einen Dritten weitergegeben habe.
    • Die Mitarbeiterin habe eine Kollegin angewiesen, Pflegeleistungen im rechtlichen Sinne zu erbringen, obwohl nur sog. „Alltagsdienste“ erbracht werden durften. Konkret habe sie verbotenerweise das Füttern und Entschleimen eines Kunden angeordnet.
    • Sie sei mehrere Nachmittage unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben und habe sich privaten Angelegenheiten gewidmet.