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  • · Fachbeitrag · Arbeitsschutz

    Praxisinhaber müssen Arbeitssicherheit gewährleisten

    | Seit dem 1. Januar 2011 ist die Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Kraft. Vor einigen Wochen nun schrieb die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) viele Praxisinhaber an und wies sie auf ihre Pflicht hin, für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung ihrer Angestellten zu sorgen und sie der BGW gegenüber nachzuweisen. Was ist zu tun? |

     

    Fakt ist, jede Praxis muss die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen und eine - je nach Mitarbeiteranzahl und Praxisausstattung unterschiedliche - sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung gewährleisten. Die Betreuung können Sie als Praxisinhaber selbst übernehmen, dann müssen Sie die erforderlichen Kenntnisse haben und sich regelmäßig fortbilden, oder Sie können einen Fachbetrieb damit beauftragen. Vergeben Sie die Aufgaben extern, sparen Sie Zeit, sind stets auf dem aktuellen Stand und haben in der Regel keine höheren Kosten im Vergleich zur Selbstbetreuung, da Sie auf entsprechende Fortbildungen verzichten können. Einige Verbände haben für ihre Mitglieder Rahmenverträge mit Fachbetrieben abgeschlossen, die eine umfassende Betreuung zur Arbeitsschutzsicherheit anbieten. Andere Verbände stellen online Informationen zur Verfügung, damit sich ihre Mitglieder umfassend über die gängigen Regelungen informieren können. Auch auf der Seite der BGW (http://tinyurl.com/cnmrrnq) kann man sich schlau machen und u.a. einen Flyer herunterladen, der darüber informiert, was zu tun ist.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 30342830