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  • · Arbeitsrecht

    Coronatestpflicht für Mitarbeiter?

    Bild: ©Bennet Steiner - adobe.stock.com

    von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

    | Nicht jeder Mensch kann (oder möchte) sich impfen lassen. Im Bereich der Gesundheitsversorgung kann dies heikel werden, da sich sowohl das Team beim Patienten, aber auch die Patienten beim Team (mit Corona) infizieren können. Einige Praxisinhaber fragen sich daher, ob sie ihre Mitarbeiter, wenn schon nicht zum Impfen, dann wenigstens zu regelmäßigen Coronatests zwingen können und ob sie arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen dürfen, wenn ein solcher Test verweigert wird. |

    Testpflicht nach den Coronaschutzverordnungen?

    Die Politik versucht, dem Infektionsgeschehen mit verpflichtenden Tests für bestimmte Arbeitnehmergruppen im Gesundheitswesen Einhalt zu gebieten. Wie so oft, bestehen jedoch keine einheitlichen Regelungen ‒ weder in Bezug auf die betroffenen Berufsgruppen noch deutschlandweit. Eine echte Testpflicht gilt für Beschäftigte in (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und Krankenhäusern. Dies teilweise arbeitstäglich (Baden-Württemberg), überwiegend jedoch mindestens zweimal wöchentlich. Teilweise sehen die Bundesländer aber auch gar keine Testpflicht vor, sondern bestimmen lediglich, dass sich Beschäftigte mit Symptomen testen lassen sollten. Aus den Coronaschutzverordnungen der Bundesländer lässt sich ergo keine Coronatestpflicht für Ihre Praxis herleiten.

     

    Was nach wie vor gilt, ist die Pflicht für Sie als Arbeitgeber, Ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Dass Ihre Mitarbeiter diese Tests dann auch benutzen, können Sie jedoch nicht vorschreiben, hierbei handelt es sich um freiwillige Tests.