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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Unterbrechung von Rezepten

    Von Silke Jäger | ergoscriptum, Texte für Reha und Therapie, Marburg

    | In der Vorweihnachtszeit und zum Jahreswechsel häufen sich die Behandlungsunterbrechungen: Volle Terminkalender bei Patienten führen zu Terminausfällen, Therapeuten und Patienten machen nach Weihnachten Urlaub und im Januar rollt die Erkältungswelle an. Nun kommt es öfter vor, dass angefangene Rezepte unterbrochen werden. Was Sie bei Behandlungspausen beachten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag. |

    Was grundsätzlich gilt

    Die Heilmittel-Richtlinien (HeilM-RL) sehen in § 15 vor, dass Heilmitteltherapien 14 Kalendertage nach Ausstellung einer Verordnung beginnen müssen. Außerdem darf eine Behandlungsserie laut § 16 Abs. 3 HeilM-RL nicht länger als 14 Kalendertage unterbrochen werden, weil ansonsten die Verordnung ihre Gültigkeit verliert und der Patient ein neues Rezept benötigt.

     

    Die Rahmenverträge, die die einzelnen Heilmittelverbände mit den unterschiedlichen Kassen aushandeln, regeln darüber hinaus, in welchen Fällen Ausnahmen von dieser Unterbrechungsregelung möglich sind und wie diese Ausnahmen begründet werden müssen. Leider gibt es für jedes Bundesland, jede Kassenart und jede Berufsgruppe unterschiedliche Rahmenverträge. Sie kommen also nicht darum herum, die für sie gültigen Rahmenverträge zu studieren. Die Checkliste auf Seite 4 kann Ihnen dabei helfen.