Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Präventionsempfehlung

    Der Präventionskurs als ärztliche Verordnung?

    von Physiotherapeut/Sportwissenschaftler M. A. Thomas Colshorn, Bremen

    | Für alle Anbieter von Präventionskursen wird es ab dem kommenden Jahr eine bedeutende Neuerung geben: Ab Januar 2017 sollen Ärzte ihren Patienten Präventionskurse empfehlen können. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 19. Mai 2016 beschlossen ( siehe PP 08/2016, Seite 1 oben ). Was genau der G-BA-Beschluss umfasst und was er für Sie als Physiotherapeuten bedeutet, fasst PP zusammen. |

    Grundsatz des G-BA-Beschlusses

    Der für Physiotherapeuten wichtigste Punkt des G-BA-Beschlusses dürfte die Entscheidung sein, dass Ärzte ab 1. Januar 2017 ihren Patienten Präventionskurse empfehlen können, wenn sie der Ansicht sind, dass eine solche Maßnahme „medizinisch angezeigt“ ist. Ziel der Maßnahme ist es, mehr Versicherte zum Besuch von Kursen zu motivieren und damit eine Verhaltensänderung im Sinne der Primärprävention zu bewirken. Der Begriff „Empfehlung“ impliziert aber auch, dass es sich nicht um eine Verordnung im Sinne eines Rezepts handelt, sondern nur um einen Vorschlag. Wie der Versicherte diese Empfehlung handhaben soll und ob er sie eventuell ausschlagen kann, darüber sagt der Beschluss zunächst einmal nichts.

    Verfahren der Präventionsempfehlung

    Wörtlich heißt es jetzt in den geänderten Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien: „Sofern dies medizinisch angezeigt ist, stellt die Ärztin oder der Arzt eine Präventionsempfehlung (gemäß Anlage 2) für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V aus.“ Der Arzt entscheidet dabei, aus welchem der im „Leitfaden Prävention“ genannten Handlungsfelder das Angebot stammen soll (Bewegung, Ernährung, Stressmanagement, Suchtmittelkonsum; zum Leitfaden siehe auch PP 02/2016, Seite 13). Angesprochen werden sollen vor allem Versicherte, bei denen „der Präventionsbedarf und das Potenzial besonders groß sind“, so die Begründung in einem Text des G-BA. Dazu gehören z. B. beruflich und familiär besonders belastete Menschen, Menschen mit Migrationshintergrund oder chronisch kranke Menschen.